Rz. 4

Ist das Grundbuchamt in freier Würdigung der erhobenen Beweise und ggf. der glaubhaft gemachten Anmeldungen zur festen Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte Person Eigentümer ist, so hat es diese als Eigentümer einzutragen (§ 123 Nr. 1 GBO).

 

Rz. 5

Ist das Beweisergebnis nicht eindeutig, so hat das Grundbuchamt denjenigen als Eigentümer einzutragen, der dem Eigentum am nächsten steht, d.h., den Eigenbesitzer (§ 872 BGB), dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist (§ 123 Nr. 2 GBO). Der Eigenbesitz muss nachgewiesen sein, das Eigentum muss glaubhaft sein. Die Glaubhaftmachung hat gem. § 31 FamFG bzw. § 294 ZPO zu erfolgen, z.B. durch Zeugenaussagen, behördliche Bescheinigungen, eidesstattliche Versicherungen.

 

Rz. 6

Konnte das Grundbuchamt keinen Eigentümer ermitteln (§ 123 Nr. 1 GBO) und ist ihm auch das Eigentum eines Eigenbesitzers nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Nr. 2 GBO) hat es denjenigen einzutragen, dessen Eigentum ihm nach Lage der Sache unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände am wahrscheinlichsten erscheint (§ 123 Nr. 3 GBO).[4] Das Grundbuchamt muss damit stets zur Eigentumsfrage eine Entscheidung treffen. Völlig unzulässig ist es daher, in das Grundbuch etwa einzutragen: "unbekannter Eigentümer" (dazu auch § 15 GBV Rdn 3).[5]

 

Rz. 7

Die Eintragung als Eigentümer in Anlegungsverfahren hat keine materiell-rechtliche Wirkung (s. Rdn 1). Einem materiell Berechtigten ist es überlassen, sein Eigentumsrecht im Prozesswege gegen den im Anlegungsverfahren eingetragenen Eigentümer durchzusetzen, insbesondere auch die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümer nach § 899 BGB zu erwirken. Im Anlegungsverfahren selbst kann ein Widerspruch nur im Rahmen des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO (bzw. gem. § 125 GBO) eingetragen werden. Dabei muss aber das Grundbuchamt eine Gesetzesverletzung im Anlegungsverfahren begangen haben.

[4] Vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1981, 300.
[5] BGH NJW 1970, 1544; zur Unzulässigkeit des Antrags, den eingetragenen Eigentümer zu löschen BGH Rpfleger 2023, 74.

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