Rz. 253

Die Festlegung der Rangfolge der Vertragsbestandteile vermeidet bei Widersprüchen Auslegungsschwierigkeiten. Probleme gibt es immer dann, wenn es einen Widerspruch zwischen den in der Baubeschreibung enthaltenen Leistungen und denen in den Plänen gibt. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung des Vertrages zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im Einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren. Die VOB gibt hier keine Lösung, da sie nur von der Leistungsbeschreibung spricht, § 1 Abs. 2 VOB/B. Da die Leistungsbeschreibung die Baubeschreibung, das Leistungsverzeichnis, die Vorbemerkungen, die Pläne und Berechnungen umfasst, sind alle diese Vertragsbestandteile auf einer gleichen Stufe. Um Überraschungen zu vermeiden, ist eine Rangfolgeklausel erforderlich.

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