Leitsatz

Ein Bauvertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt.

 

Fakten:

Laut Baubeschreibung sollte das Bauvorhaben unter anderem über eine "Treppenanlage bestehend aus Betonfertigteilstufen mit seitlicher Abmauerung" verfügen. In den Grundriss-, Ansicht- und Schnittplänen war die Außentreppe nicht ausgewiesen, weshalb sie nicht errichtet wurde - der Bauherr verweigerte die Abnahme. Und das zu Recht, denn das Angebot war im Hinblick auf die Außentreppe nicht mehrdeutig, aus der Sicht des Bauherrn war die Treppenanlage vielmehr angeboten und war demnach auch zu errichten. Welche Leistung angeboten war, ist aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im Einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren. Die Baubeschreibung wies die zu errichtende Außenmauer aus und beschrieb sie im Detail. Nach der Verkehrsanschauung waren insoweit die Grundriss-, Ansicht- und Schnittpläne nachrangig.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 05.12.2002, VII ZR 342/01

Fazit:

Der BGH folgt mit dieser Entscheidung konsequent seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Bauverträgen. Denn grundsätzlich ist auch bei einem Bauvertrag, der nicht nach VOB/A ausgeschrieben worden ist, davon auszugehen, dass eine Leistung widerspruchsfrei angeboten wird soll.

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