Rz. 1

Eine Änderung der Rechtslage, z.B. die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts, tritt nur ein, wenn die jeweiligen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Aufgabeerklärung und Löschung im Fall des § 875 BGB, dazu ggf. die Zustimmung Dritter nach § 876 BGB). Die Eintragung allein bewirkt die Rechtsänderung mithin nicht und kann einen entsprechenden Fehler auch nicht heilen, sie macht das Grundbuch vielmehr unrichtig, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Unrichtigkeit bedroht die Rechtsstellung des von ihr Betroffenen, da seine Position durch den Gutglaubensschutz der §§ 892 f. BGB sowie durch die Möglichkeit der Ersitzung (§ 900 BGB) bzw. des Erlöschens nach § 901 BGB zerstört bzw. gemindert werden kann.

 

Rz. 2

Die Herbeiführung einer Grundbuchberichtigung (auf Antrag eines Berechtigten, § 13 Abs. 1 GBO) selbst mag – wenn nicht der Buchberechtigte sie bewilligt (§ 19 GBO) oder der Nachweis der Unrichtigkeit formgerecht geführt werden kann (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO) – geraume Zeit in Anspruch nehmen, da insbesondere dann auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung geklagt werden muss, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist. Zeitnah kann der Betroffene Schutz vor den o.g. Rechtsnachteilen aber dadurch erlangen, dass er für die Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) – ggf. aufgrund einstweiliger Verfügung – sorgt.

 

Rz. 3

Beruht die zu der Unrichtigkeit des Grundbuchs führende Eintragung auf einer Pflichtverletzung des GBA, so drohen dem jeweiligen Bundesland als Dienstherrn zudem Schadensersatzansprüche des Betroffenen. Um solchen Ansprüchen vorzubeugen, verpflichtet § 53 Abs. 1 S. 1 das GBA, zum vorläufigen Schutz vor den o.g. Folgen der Grundbuchunrichtigkeit von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen.[1] Eine Berichtigung von Amts wegen kommt dagegen nicht in Betracht, soweit diese nicht in der Löschung einer unzulässigen Eintragung besteht.

 

Rz. 4

Inhaltlich unzulässige Eintragungen unterliegen nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs und können nicht Grundlage neuer Eintragungen sein.[2] Sie können aber den Anschein einer rechtserheblichen Eintragung erzeugen und so (auf Unkundige) irreführend wirken, zudem belasten sie das Grundbuch unnötig. Angesichts jener Nachteile und der Bedeutungslosigkeit der inhaltlich unzulässigen Eintragungen gestattet § 53 Abs. 1 S. 2 GBO ausnahmsweise ihre Löschung von Amts wegen.[3]

[1] BGHZ 25, 16, 25 = NJW 1957, 1229; 30, 255, 260 = NJW 1959, 1635; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 2. Siehe dazu auch Meikel/Schneider, § 53 Rn 2 f.
[2] RGZ 88, 21, 27; BGH NJW 1995, 2851, 2854; Meikel/Schneider, § 53 Rn 5.
[3] Meikel/Schneider, § 53 Rn 5 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge