Rz. 13

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die nachfolgend aufgeführten Eintragungen generell nicht Gegenstand eines Amtswiderspruchs sein können:

aa) Eintragungen rein tatsächlicher Art (vgl. Rdn 7), da diese jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können.[26]
bb) Bloße hinweisende Eintragungen, z.B. die Eintragung einer öffentlichen Last kraft besonderer gesetzlicher Zulassung oder Anordnung (vgl. § 54 GBO Rdn 7). Auch sie sind ggfs. von Amts wegen zu berichtigen (siehe Rdn 7).
cc) Inhaltlich unzulässige Eintragungen, da sie keine materielle Wirkung haben und daher auch nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen können.[27] Sie sind nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen (vgl. Rdn 38 ff.). Gleiches gilt im Ergebnis für die gegenstandslos gewordenen Eintragungen (siehe §§ 84 ff. GBO).[28]
dd) Den Gutglaubensschutz hindernde Eintragungen, namentlich Widersprüche (z.B. nach § 899 BGB, § 53 Abs. 1 S. 1 GBO), Vermerke über Verfügungsbeschränkungen (bspw. Veräußerungsverbote, Nacherben- und Testamentsvollstreckervermerke sowie eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG), Zustimmungsvorbehalte für Behörden (z.B. nach § 6 Abs. 4 BoSoG), der Mitbelastungsvermerk nach § 48 Abs. 1 GBO und Rechtshängigkeitsvermerke.[29] Dasselbe gilt für den Insolvenzvermerk, da auch er nur einen gutgläubigen Erwerb verhindert, nicht aber auch einen solchen selbst ermöglicht.[30]
ee) Die Eintragung des Eigentumsverzichts (§ 928 Abs. 1 BGB), weil der hieran anknüpfende Eigentumserwerb nach § 928 Abs. 2 BGB kein Verkehrsgeschäft ist und daher nicht dem Schutz des § 892 BGB unterliegt.[31]
ff) Eintragungen, deren Unrichtigkeit für jedermann ohne weiteres erkennbar ist, insbesondere unvollständige und unklare Eintragungen, z.B. bei Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts ohne die in § 47 Abs. 1 GBO vorgeschriebene Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses (vgl. Rdn 48 ff. zur Abgrenzung gegenüber den inhaltlich unzulässigen Eintragungen[32]). Die Angabe des Rechtsverhältnisses bzw. die Beseitigung der Unklarheit oder der sonstigen Unrichtigkeit (z.B. eines Schreib- oder Rechenfehlers) hat von Amts wegen nachträglich zu erfolgen.
gg) Eintragungen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Tatbeständen (z.B. Verfügungsbeschränkungen oder sonstige Änderungen der Rechtslage im Rahmen eines Flurbereinigungs-, Bodensonderungs- oder Umlegungsverfahrens) stehen, weil sich auch hieran kein Gutglaubensschutz nach den §§ 892 f. BGB anschließen kann.[33]
hh) Eingetragene Vermerke über die Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO, die nur prozessuales Nebenrecht sind und am Schutz des öffentlichen Glaubens nicht teilnehmen.[34] Hingegen besteht die Gefahr gutgläubig lastenfreien Erwerbs (mit der Folge der Zulässigkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs), wenn eine im Grundbuch eingetragene Unterwerfungsklausel zu Unrecht gelöscht wird.[35]
ii) Eintragungen, die erkennbar im falschen Grundbuchblatt vorgenommen wurden; diese sind von Amts wegen zu löschen.[36] Gleiches gilt für Doppelbuchungen (§ 38 GBV Rdn 1 ff.).[37]
jj) Die Eintragung einer Pfändung eines Erbteils,[38] weil insoweit ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten von vornherein ausgeschlossen ist, weil die Pfändung selbst nicht im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs möglich ist und zudem das Grundbuch keinen guten Glauben an den Bestand und die Ausgestaltung des Erbanteils vermittelt.
[26] Vgl. Meikel/Schneider, § 53 Rn 45.
[27] KG MittBayNot 2019, 452, 454; OLG Frankfurt BeckRS 2011, 16103; OLG Rostock MDR 2014, 1076 = FGPrax 2014, 246; Staudinger/Picker, BGB, § 892 Rn 18.
[28] Meikel/Schneider, § 53 Rn 47.
[29] Eingehend: Meikel/Schneider, § 53 Rn 48 (mit zahlreichen Einzelnachweisen); vgl. auch: Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 38.
[31] OLG Zweibrücken OLGZ 1981, 139, 141; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 148; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 39.
[32] Hiervon zu unterscheiden ist auch der Fall der inhaltlichen Unvollständigkeit, dazu näher: Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 31.
[33] Meikel/Schneider, § 53 Rn 64 m.w.N.
[34] OLG München JFG 15, 259, 261; KG HRR 1931 Nr. 1704; Staudinger/Picker, BGB, § 892 Rn 43; Volmer, MittBayNot 2017, 241.
[35] KG JW 1937, 3037; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 40; Meikel/Schneider, § 53 Rn 65; a.A. Staudinger/Picker, BGB, § 892 Rn 43.
[36] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 22 m.w.N.
[37] RGZ 56, 58, 62; OLG Frankfurt FGPrax 2017, 153; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 22; a.A. KG JFG 18, 180, 183.

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