Rz. 5

Sowohl der Amtswiderspruch als auch die Amtslöschung können sich nur gegen formell wirksame Eintragungen richten.[4]

 

Rz. 6

Der Begriff der Eintragung meint dabei jeden vollendeten, d.h. durch die nach § 44 Abs. 1 S. 2 GBO erforderliche(n) Unterschrift(en) bzw. nach § 129 GBO abgeschlossenen Eintragungsakt. Hierzu zählen insbesondere auch die Löschung (sowohl durch eigenen Vermerk als auch nach § 46 Abs. 2 GBO), die Vereinigung und Bestandteilszuschreibung von Grundstücken und die erstmalige Anlegung eines Grundbuchblatts.[5]

 

Rz. 7

Nicht zu den Eintragungen im Sinne des § 53 GBO zählen demnach:

a) andere als die vorgenannten Handlungen im Grundbuch, z.B. Rötungen (§§ 13 ff. GBV), die keinen rechtlich verbindlichen Inhalt haben;[6]
b) noch nicht abgeschlossene oder ihrem Umfang nach unvollständige Eintragungen;[7]
c) nichtige Eintragungen. Eine nichtige, d.h. (nach dem Rechtsgedanken des § 44 VwVfG) keine Rechtswirkungen erzeugende Eintragung liegt vor, soweit die Mängel der Eintragung so gravierend sind, dass sie nicht mehr dem Bereich hoheitlichen Handelns zugerechnet werden kann.[8] Dies ist der Fall, wenn die Eintragung von Personen vorgenommen wurde, die nicht Angehörige der mit der Grundbuchführung betrauten Behörde oder zwar Angehöriger dieser Behörde, aber innerhalb derselben nicht funktionell zuständig sind,[9] weiter bei gravierenden Mängeln in der Willensbildung des handelnden Beamten, die sich allein aus Zwang oder Drohung mit schwerwiegenden Gefahren ergeben können.[10] Nicht zur Nichtigkeit führt vor diesem Hintergrund die bloße Geschäftsunfähigkeit des handelnden Amtsträgers, da die Vornahme der Eintragung keine Willenserklärung ist und daher die §§ 104 ff. BGB auf sie keine Anwendung finden können.
 

Rz. 8

Bestimmte Vermerke können zudem von Amts wegen berichtigt werden und erfordern daher keinen Amtswiderspruch, namentlich:

a) Tatsachenangaben, z.B. die Bezeichnung des Grundstücks, die zur näheren Bezeichnung des Berechtigten dienenden Angaben (§ 15 GBV) sowie die Angaben zu Lage, Größe, Wirtschaftsart oder Bebauung des Grundstücks im Bestandsverzeichnis[11] und die Bezeichnung der Berechtigten, sofern sich deren Identität nicht ändert.[12] Hierzu zählen auch bloße Richtigstellungen wie bspw. Änderungen von Namen (z.B. durch Heirat) oder Änderungen von Firmen, insbesondere bei wandelnder Rechtsform (siehe § 22 GBO Rdn 15 f.).
b) Hinweisvermerke, deren Eintragung nicht vorgeschrieben, sondern lediglich zweckmäßig ist und die deshalb auch nicht dem öffentlichen Glauben unterliegen, z.B. Hinweise auf das Verfügungsverbot nach § 1365 Abs. 1 BGB, ebenso Herrschvermerke (§ 9 GBO) oder Hinweise auf die Eintragungsgrundlage.[13]
c) Eintragungen, die offensichtliche Unrichtigkeiten (insbesondere Schreib- oder Rechenfehler) aufweisen; ebenso unklare Eintragungen, deren Sinn durch Auslegung und ggf. Umdeutung festgestellt werden kann.[14]
[4] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 4; Meikel/Schneider, § 53 Rn 7.
[5] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 4; Meikel/Schneider, § 53 Rn 7.
[6] KG HRR 1932 Nr. 1657; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 5.
[7] Eingehend: Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 6 f.
[8] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 8.
[9] Näher: Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 10 m.w.N. (mit der Einführung des elektr. Grundbuchs ist die Möglichkeit derartiger Verstöße schon weitestgehend entfallen).
[10] Eingehend: Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 11.
[11] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 13 m.w.N.
[13] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 14 m.w.N.
[14] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 15 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge