Leitsatz (amtlich)

Eine Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. Eine solche Berichtigung erfolgt von Amts wegen, wobei der Freibeweis zulässig und ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht erforderlich ist.

Ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB kann nicht auf eine Vermutung der Identität von eingetragenem Berechtigten und Verfügenden gestützt werden, weil sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht auf eine solche tatsächliche Angabe erstreckt.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des

Amtsgerichts Zossen - Grundbuchamt - vom 28. Januar 2016 aufgehoben

und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag auf Löschung des am

17. Juni 2009 eingetragenen Amtswiderspruchs nicht aus den Gründen der

angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Juli 1943 erwarb der K...S... aus M... für seine minderjährige Tochter das Grundstück Flur ..., Flurstück 164/4, nunmehr eingetragen im Grundbuch von M... Blatt ... mit der Bezeichnung Flur ..., Flurstück 234 und einer Größe von 1.000 qm (Waldfläche). Die minderjährige Tochter ist in dem Kaufvertrag namentlich als "A... S..." bezeichnet. Entsprechend wurde die "minderjährige A... S... in M..." am 24. Dezember 1943 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. In einer "Entpfändungserklärung" vom 24. Januar 1944 betreffend die Löschung einer eingetragenen Sicherungshypothek ist eingangs der Erklärung der Name "A... S..." handschriftlich in "E... S..." abgeändert worden, während es am Ende unverändert heißt, dass der K... S... als gesetzlicher Vertreter der "A... S..." die Löschung der Sicherungshypothek beantragt.

Am 7. Dezember 1990 beantragte E... B..., geb. S..., im Zusammenhang mit der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche die Eintragung mit ihrem richtigen Vornamen "E...". Sie legte in diesem Zusammenhang die Kopie einer Geburtsurkunde vor, aus der sich ergibt, dass E... S... als Tochter von K... S... und P... S... am ...1926 geboren wurde. Nachdem E... B... am 9. Dezember 1991 beglaubigte Abschriften ihrer Heiratsurkunde sowie des Familienbuchs beim Grundbuchamt eingereicht hatte, erfolgte am 31. Februar 1992 die Berichtung des Namens der eingetragenen Eigentümerin in "E... B... geb. S...".

Am 10. Oktober 2008 beantragte der Notar F... unter Vorlage des notariellen Übertragungsvertrages vom 11. September 2008 die Umschreibung des Eigentums auf den Sohn der eingetragenen Eigentümerin F... B.... Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2008 verlangte das Grundbuchamt die Vorlage des Familienstammbuchs der Veräußerin, aus dem hervorgehen müsse, ob weitere Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Nachdem die Stadt Z... und das katholische Pfarramt im März 2009 mitgeteilt hatten, dass eine Geburtseintragung einer "A... S..." in M... nicht aufgeführt ist, hat das Grundbuchamt am 17. Juni 2009 gegen die Umschreibung des Eigentums am Grundstück auf E... S... zu Gunsten einer A... S... am 17. Juni 2009 einen Widerspruch gemäß § 899 BGB eingetragen. Zugleich wurde der Antrag auf Eigentumsumschreibung mit Beschluss vom 17. Juni 2009 zurückgewiesen, weil eine Personenidentität zwischen der zunächst gebuchten Eigentümerin A... S... mit der nach Berichtung gebuchten E... B... nicht festgestellt werden könne.

Nach dem in beglaubigter Kopie vorliegendem Erbschein des Amtsgerichts Neukölln, Az. ... ist E... B... am ... 2009 verstorben und von F... B... alleine beerbt worden. Mit Schreiben vom 17. August 2015 beantragten die Beteiligten, die Söhne von F... B..., die "Aufhebung des Widerspruchs und die Berichtigung im Grundbuch" dahingehend, dass E... B... Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist. Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Entscheidung diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Beteiligten fehle bereits die Antragsberechtigung. Zur Löschung des Widerspruchs sei entweder die Löschungsbewilligung des aus dem Widerspruch Berechtigten oder ein entsprechendes Urteil vorzulegen. Alternativ könne auch der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt werden. Nach Zurückweisung des Antrags haben die Beteiligten die beglaubigte Kopie eines Übertragungsvertrags vom 24. Oktober 2014 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars F... in B..., GA 146 ff.) eingereicht, in dem sich der Vater der Beteiligten verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück auf die Beteiligten je zur Hälfte zu übertragen. Der notarielle Vertrag enthält auf seiner Seite 4 eine Vollmacht des Übertragenden, mit der dieser die Beteiligten zur Durchsetzung seiner Eigentumsansprüche, insbesondere des Anspruchs auf Löschung des Widerspruchs, ermächtigt.

Gegen den Beschluss vom 28. Januar 2016 wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2017. Sie machen geltend, sie seien durch die Urkunde vom 24. Oktober 2014 ermächtigt, alle im Zusammenhang mit dem Grun...

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