Rz. 15

Die Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die seine Identität unverändert lässt, ist ebenfalls kein Fall des Abs. 1 S. 1. Sie erfolgt von Amts wegen, wobei das Strengbeweisverfahren nach § 29 Abs. 1 GBO nicht gilt.[44]

 

Rz. 16

 

Beispiele:[45]

Reine Namensberichtigungen (z.B. wegen Heirat, Scheidung, Adoption, Änderung des Geschlechts nach dem TSG[46]), Änderung des Berufs oder Wohnorts; Firmenänderungen[47] und Wechsel der Rechtsform von Gesellschaften, soweit dadurch die Identität der Gesellschaft nicht verändert wird[48] (Änderung der Gesellschaftsform von einer OHG in eine KG oder GbR oder umgekehrt[49] sowie formwechselnde Umwandlungen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG,[50] weil hier nicht der Rechtsträger wechselt,[51] sondern nur eine (mittlerweile) unzutreffende Bezeichnung des Berechtigten oder nicht mehr zutreffende Firmenbezeichnung der Wirklichkeit angepasst wird); Veränderungen bei den nach § 15 Abs. 2 GBV eingetragenen Bezeichnungsmerkmalen (z.B. die Zuordnung zu einer anderen fiskalischen Stelle, die derselben Rechtspersönlichkeit zugehört;[52] (anders z.B. beim Übergang auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nach § 2 Abs. 2 S. 1 BImAG); die Umbenennung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (z.B. der vormaligen Treuhandanstalt oder der Bundesanstalt für Arbeit[53]); oder die Umschreibung von der Firma der Hauptniederlassung auf die Firma der Zweigniederlassung.[54]

 

Rz. 17

Soll ein Recht auf einen anderen Rechtsträger übergehen, z.B. von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine Bruchteilsgemeinschaft oder von einer Erbengemeinschaft auf eine GbR, so bedarf es dafür der rechtsgeschäftlichen Übertragung (durch Einigung [ggf. Auflassung] und Eintragung, § 873 Abs. 1 BGB, (durch Einigung [ggf. Auflassung] und Eintragung, § 873 Abs. 1 BGB, (durch Einigung [ggf. Auflassung] und Eintragung, § 873 Abs. 1 BGB, siehe § 20 GBO Rdn 17). Eine Berichtigung nach Abs. 1 S. 1 oder gar eine bloße Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten kommen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt.

 

Rz. 18

Wegen § 47 Abs. 2 GBO in seiner bis zum 31.12.2023 geltenden Form ist der Fall des Gesellschafterwechsels innerhalb einer rechtsfähigen GbR bislang nicht unter die reine von § 22 GBO losgelöste Berichtigung zu fassen, die von Amts wegen erfolgt, obwohl dies die Rechtspersönlichkeit der GbR unberührt lässt.[55] Dies wirft zahlreiche schwierige und komplizierte Rechtsfragen auf, die vor allem in Situationen, in denen einer oder mehrere Gesellschafter verstorben sind, erhebliche praktische Probleme bei der Berichtigung des Grundbuchs bewirken (siehe § 47 GBO Rdn 36 ff.). Diese resultieren daraus, dass derzeit noch sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft einzutragen sind und daher eine Berichtigung gemäß § 22 GBO hinsichtlich dieser Gesellschafter erfolgen muss, wobei nicht nur der Tod des bisherigen Gesellschafters, sondern auch die neue Gesellschafterlage nachzuweisen ist (vgl. § 47 GBO Rdn 59 ff.).

Unter dem reformierten Recht, das ab dem 1.1.2024 greift, wird aber aufgrund der Einführung des Gesellschaftsregisters eine Eintragung der Gesellschafter nicht mehr nötig oder möglich sein (§ 47 Abs. 2 GBO n.F.) (siehe hierzu § 47 GBO Rdn 47 ff.). Die GbR wird in der Konsequenz deshalb ab diesem Zeitpunkt wie jede andere Gesellschaft behandelt, so dass Veränderungen im Bestand der Gesellschafter keine Auswirkungen mehr auf das Grundbuch zeitigen und demnach auch keine Berichtigung oder sonstige Veränderung der Eintragung erfordern. Eine Problematik ergibt sich nur noch hinsichtlich der Überführung der bisherigen Eintragung zu einer solchen nach neuem Recht. Dabei handelt es sich allerdings richtigerweise ebenfalls nicht um eine Berichtigung nach § 22 GBO,[56] sondern lediglich um eine richtigzustellende Tatsache, wenn die GbR nunmehr ins Gesellschaftsregister eingetragen ist.[57] Dabei sind allerdings die Anforderungen des Art. 229 § 21 EGBGB für die Veränderung der Eintragung zu beachten (siehe auch Rdn 128).

[44] OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 6583; OLG Brandenburg NJW-RR 2018, 77; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 88; Demharter, § 22 Rn 23; Schöner/Stöber, Rn 290 f.; Holzer, Richtigstellung des Grundbuchs, S. 156 ff., 276 ff.; anders noch: KG OLGZ 16, 151, 152 (ohne Begr.).
[45] Dazu auch: Meikel/Böttcher, § 22 Rn 88; Demharter, § 22 Rn 23.
[46] Siehe zum Verfahren mit der Verpflichtung zum Schließen des Grundbuchblatts: BGH DNotZ 2019, 863.
[47] OLG Frankfurt Rpfleger 1995, 346, 347 = NJW-RR 1995, 1168, 1169; Schöner/Stöber, Rn 290; a.A. Kuntze, DNotZ 1990, 172, 174.
[48] BayObLGZ 1951, 426, 430; insoweit darf das Grundbuchamt keine Nachweise vom Antragsteller verlangen, sondern muss die Ermittlungen von Amts wegen führen: OLG Hamm BeckRS 2020, 39621.
[49] KG JFG 1, 368, 371; BayObLGZ 2002, 137, 140 = Rpfleger 2002, 536, 537; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 88; Schöner/Stöber, Rn 985.
[50] BayObLGZ 2002, 137, 140 = Rpfleger 2002, 536, 537; OLG Köln FGPrax 2002, 270...

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