Rz. 128
Das Grundbuch ist wegen § 899a S. 2 BGB bis zum 1.1.2024 auch dann als unrichtig anzusehen, wenn es den Gesellschafterbestand der (zutreffend) als Berechtigte eingetragenen Gesellschaft unzutreffend abbildet.[318] Unter dem reformierten Recht spielt dagegen der Gesellschafterbestand keine Rolle mehr, da nur noch die GbR selbst als Berechtigte im Grundbuch vermerkt wird. Sind nach dem Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 GBO n.F. noch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen und ist dieser Bestand nicht mehr zutreffend, darf wegen Art. 229 § 21 EGBGB keine Berichtigung des Gesellschafterbestand mehr erfolgen, sondern eine etwa vorzunehmende Eintragung ist ausschließlich nach den Vorgaben des § 47 Abs. 2 GBO n.F. vorzunehmen, so dass eine die Gesellschaft betreffende Eintragung ins Grundbuch nur dann vorgenommen werden darf, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
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