Rz. 17

Das GBA hat vor Eintragung zu prüfen, ob der Übergang des Eigentums oder Erbbaurechts

durch Rechtsgeschäft, also Einigung und Eintragung (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 ErbbauRG) eintritt, dann ist gem. § 20 GBO der Nachweis der Einigungserklärungen zu verlangen;
oder außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes oder Hoheitsaktes bereits eingetreten ist, das Grundbuch also nur noch zu berichtigen ist: dann hat es nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 GBO zu verfahren;
oder ob überhaupt kein Rechtsübergang stattgefunden hat, sondern nur der bisherige Rechtsinhaber seinen Namen oder seine Rechtsform unter Wahrung seiner rechtlichen Identität geändert hat, also lediglich eine Richtigstellung (keine Berichtigung im Sinne des § 894 BGB) des Grundbuchs zu erfolgen hat (vgl. § 22 GBO Rdn 11 ff.).
 

Rz. 18

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, den sichereren Weg zu wählen, nämlich die Beurkundung der Auflassung bzw. Einigung zu verlangen, da der rechtsgeschäftliche Eigentumsübergang die Regel und der Übergang außerhalb des Grundbuchs die Ausnahme darstellt und die Auflassung i.d.R. den Erfordernissen des § 22 GBO genügt, aber nicht umgekehrt.[18] Die Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten im Wege der Grundbuchberichtigung ist ohne Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) nur zulässig, wenn der Neueinzutragende in Form des § 29 GBO seine Zustimmung dazu erteilt (siehe § 22 GBO Rdn 144). Zur Vermeidung der Gefahr, dass er durch die Eintragung lediglich eine Buchposition erhält, sollte er sich für den Weg der Grundbuchberichtigung erst nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage entschließen.

[18] Siehe auch: Schöner/Stöber, Rn 3289 ff.

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