Rz. 143

Die Berichtigungsbewilligung ist eine Unterart der Eintragungsbewilligung und findet ihre Grundlage in § 19 GBO.[349] Für die Unterscheidung zwischen Eintragungs-, Löschungs- und Berichtigungsbewilligung, die sämtlich verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen sind (siehe § 2 Einl. Rdn 71), kommt es nur auf den aus ihrem Inhalt erkennbaren Zweck an, nicht auf den Eintritt des angestrebten Erfolges (vgl. § 19 GBO Rdn 4).[350] Eine Berichtigungsbewilligung kann ebenso eine rechtsändernde Eintragung herbeiführen,[351] die allerdings nur dann materiell-rechtlich beachtlich ist, wenn eine (ggf. auszulegende oder umzudeutende) Einigung der Beteiligten oder – im Fall der Aufhebung – Aufgabeerklärung des Rechtsinhabers vorliegt.[352] Daran fehlt es, wenn die Beteiligten tatsächlich nur davon ausgingen, dass lediglich eine Anpassung der grundbuchlichen an die materielle Lage erfolgen sollte, da es ihnen dann an dem erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen und -bewusstsein in Bezug auf die materielle Änderung fehlt.

 

Rz. 144

Für Änderungsbewilligungen gilt vice versa dasselbe. Sie können tatsächlich eine Berichtigung des Grundbuchs herbeiführen,[353] wenn sie im Ergebnis nur bewirken, dass die bestehende Unrichtigkeit beseitigt wird. Sie können aber ebenso die Unrichtigkeit fortdauern lassen oder erstmalig bewirken, wenn sie zu einer inhaltlich unrichtigen Lage im Grundbuch führen. Auf die Berichtigungsbewilligung sind alle für die Bewilligung des § 19 GBO geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht aus dem besonderen Zweck Abweichungen geboten sind.[354] Die Wiedereintragung eines gelöschten Rechts kann nur auf eine Berichtigungsbewilligung oder einen formellen Nachweis der Unrichtigkeit gestützt werden, die ursprüngliche Eintragungsbewilligung (Änderungsbewilligung) ist verfahrensrechtlich durch die ursprüngliche Eintragung "verbraucht" (siehe Rdn 7) und kann daher eine Neueintragung nicht rechtfertigen.[355]

[349] RGZ 73, 154, 156; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 104; Demharter, § 22 Rn 31; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 8.
[350] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 104; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 10.
[351] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 104; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 10.
[353] Vgl. Meikel/Böttcher, § 22 Rn 112; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 11.
[354] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 104; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 8.
[355] BayObLG MittBayNot 1995, 42, 44.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge