Rz. 7

Das allgemeine Eintragungsverbot des § 54 GBO gilt jedoch nicht, soweit die Eintragung einer öffentlichen Last gesetzlich besonders angeordnet oder zugelassen ist, z.B. im Falle des Bodenschutzlastvermerks nach § 25 BBodSchG i.V.m. § 93b Abs. 1 GBV sowie der Vermerke nach §§ 64 Abs. 4, 81 Abs. 2 BauGB.[13] Die Eintragung hat aber auch dann nur deklaratorische Wirkung, sie führt – sofern nichts anderes bestimmt ist – nicht dazu, dass die im Grundbuch eingetragene öffentliche Last künftig dem öffentlichen Glauben des Grundbuches untersteht, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.[14] Ebenso ist die Eintragung von Rangvermerken bei der öffentlichen Last auch in diesem Falle grundsätzlich unzulässig.[15]

 

Rz. 8

Generell nicht anwendbar ist das Eintragungsverbot des § 54 GBO auf Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung am 1.4.1936 zulässigerweise erfolgt sind, da § 54 GBO keine rückwirkende Kraft hat.[16] Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte, vom seinerzeitigen Recht zugelassene Eintragung bleibt deshalb zulässig und wirksam.[17] Wird eine solche Eintragung – auch zu Unrecht – gelöscht, so darf aber eine Wiedereintragung nicht erfolgen, diese wäre gegebenenfalls von Amts wegen zu löschen, weil es für die Frage der Wiedereintragung auf den Rechtszustand zum Zeitpunkt der Wiedereintragung ankommt, so dass § 54 GBO hierauf anzuwenden ist.[18] Ebenfalls nicht erfasst sind aus anderen öffentlichen Registern in das Grundbuch überführte Buchungen vor 1900 entstandener Lasten.[19]

[13] Hierzu näher Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 51 ff.
[14] KG DNotZ 1937, 897; Bauer/Schaub/Bauer, § 54 Rn 7; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 51; a.A. Lutter, AcP 164, 122, 134 ff.
[15] KG JFG 14, 435; Bauer/Schaub/Bauer, § 54 Rn 12; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 57.
[16] Demharter, § 54 Rn 17.
[17] KG JFG 11, 289, 292; DNotZ 1937, 897.
[18] KG DNotZ 1937, 897; JFG 15, 95, 97.
[19] Bauer/Schaub/Bauer, § 54 Rn 3; vgl. auch Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 55.

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