Rz. 48

Zur inhaltlichen Unzulässigkeit eintragungsfähiger Rechte führt es ebenfalls, wenn diese mit einem gesetzlich nicht zugelassenen Inhalt eingetragen werden.[165] Die Zulässigkeit ist dabei nach den allgemeinen Vorgaben zu beurteilen, die das materielle Recht für jedes einzelne dingliche Recht aufstellt (siehe § 19 GBO Rdn 21 ff.).

 

Rz. 49

Inhaltlich unzulässig sind bspw.[166] die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unter dem Mindestbetrag des § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO,[167] als Gesamtrecht (§ 867 Abs. 2 S. 1 ZPO)[168] oder unter Verstoß gegen das Verbot der Doppelsicherung.[169] Gleichermaßen unzulässig ist die Eintragung von als Nebenforderung titulierten Zinsen in kapitalisierter Form als Teil der Hauptforderung im Rahmen einer Zwangssicherungshypothek[170] sowie das Unterlassen einer Verteilung von titulierten Zinsen auf einzelne Grundstücke, soweit mehrere durch die Zwangssicherungshypothek belastet werden sollen.[171] Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem ideellen Miteigentumsanteil, sofern das Recht seiner Art nach nur am ganzen Grundstück ausgeübt werden kann (z.B. ein Wege- oder Leitungsrecht),[172] ist ebenso unzulässig, wie wenn eine solche Dienstbarkeit die Grenze zum Nießbrauch überschreitet, indem sie dem Berechtigten sämtliche Nutzungen und Befugnisse gestattet.[173] Dies ist bspw. bei einer Dienstbarkeit der Fall, die jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässt, auch wenn die Ausübung des Nutzungsrechts auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist.[174] Eine Dienstbarkeit ist gleichermaßen dann unzulässig ausgestaltet, wenn sie sich auf ein positives Tun des Verpflichteten richtet sowie in sonstigen Fällen, in denen die Dienstbarkeit unzulässig ein bestimmtes Verhalten absichern soll.[175] Ebenso inhaltlich unzulässig ist eine Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung "Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche"[176] sowie eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die auch (in anderen als den in § 1092 Abs. 2, 3 BGB bezeichneten Fällen übertragbar sein soll.[177]

 

Rz. 50

Von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO erfasst wird ferner die Eintragung eines Erbbaurechts an anderer als erster Rangstelle;[178] die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts mit der Bestimmung, dass der Kauf nur zum Schätzpreis erfolgt;[179] die Eintragung eines nicht rechtsfähigen Personenzusammenschlusses;[180] die Eintragung einer GbR, die nach dem 18.8.2009 und vor dem 1.1.2024 ohne ihre Gesellschafter im Grundbuch vermerkt wurde;[181] die Eintragung gleichrangiger Vorkaufsrechte, sofern nicht bei der Bestellung des Rechts eine Kollisionsregel für den Fall der mehrfachen Ausübung des Rechts getroffen wird[182] sowie die Eintragung eines Eigentumsverzichts hinsichtlich eines ideellen Miteigentumsanteils, auch wenn dieser zu einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit gehört.[183] Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung einer Reallast zudem dann, wenn die hierdurch abgesicherte Verpflichtung noch nicht einmal bestimmbar ist, es insbesondere an einem objektiven Maßstab fehlt, der als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Verpflichtung dienen kann.[184] Vice versa ist auch die Eintragung einer Dienstbarkeit unzulässig, wenn der Inhalt einer Reallast vereinbart wurde.[185] Von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO umfasst ist darüber hinaus eine Aufteilung eines Grundstücks nach dem WEG, wenn die gebildeten Miteigentumsanteile mehr als ein Ganzes umfassen.[186]

[165] OLG München FGPrax 2018, 110 (Eintragung eines Wohnungsrechts anstatt einer Wohnungsreallast).
[166] Eine erschöpfende Zusammenstellung bietet Meikel/Schneider, § 53 Rn 194 ff.
[167] RGZ 60, 279, 284; BayObLGZ 1975, 398, 403.
[168] RGZ 163, 121, 125; OLG Stuttgart Rpfleger 1971, 191 = NJW 1971, 898; BayObLGZ 1975, 398, 403.
[169] OLG Köln WM 1996, 151 f.; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 72; das Verbot der Doppelbelastung steht nach h.M. jedoch nicht der Eintragung einer Zwangshypothek entgegen, wenn zur Sicherung derselben Forderung bereits eine Grundschuld bestellt worden ist: OLG München IBRRS 2015, 0817.
[171] KG FGPrax 2020, 154, 155 f.
[172] KG JW 1933, 626; Rpfleger 1975, 68; denkbar ist hingegen z.B. die Ausübung eines Wohnungsrechts an einer einzelnen Wohnungseigentumseinheit. Zulässig ist ein Vermerk über räumliche Ausübungsbeschränkungen (§ 1023 BGB).
[173] BayObLGZ 1989, 442, 444; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 72 m.w.N.; siehe auch zur Abgrenzung zwischen Dienstbarkeit und Nießbrauch: BGH MittBayNot 2019, 336, 338.
[174] BGH BeckRS 2014, 23017; siehe zur Unbeachtlichkeit der Ausübungsbeschränkung auf einen Teil des Grundstücks auch BGH MittBayNot 2019, 336, 338.
[175] Siehe dazu OLG München MittBayNot 2020, 143, das annimmt, dass nur Dienstbarkeiten, die ein tatsächlich abgrenzbares Verhalten untersagen, zulässigerweise in das Grundbuch eingetragen werden dürfen; hierzu aber kritisch Forschner, MittBayNot 2020, 107.
[176] OLG ...

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