Die Prüfankündigung wird sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Abrechnungsstelle (z. B. Steuerberater) zugestellt.

 
Hinweis

Die Prüfankündigung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt

Anders als im Steuerrecht, wo die Prüfungsanordnung nach § 196 AO einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt darstellt, ist die Ankündigung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV kein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann.[1]

Bei Vorliegen besonderer Gründe (Verdacht auf Beitragshinterziehung) sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.

[1] SG Regensburg, Urteil v. 28.4.2004, S 7 KR 375/02.

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