Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / VIII. Masseunzulänglichkeit

Rn 17 Besteht Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO, so dass die Kosten für die Erstellung der Buchführung und Steuererklärungen aus der Masse nicht gezahlt werden können, besteht die Pflicht zunächst grundsätzlich fort, weil gemäß § 208 Abs. 3 InsO die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Insolvenzmasse auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit for...mehr

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FoVo 3/2014, Haftkostenbeiträge 2014 bekannt gemacht

SU gibt keine ­Vermögensauskunft ab: Haftbefehl Wird der Schuldner inhaftiert, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger (Abs. 4)

Rn 77 § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO gibt dem Insolvenzgericht die Möglichkeit, einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis zusätzlich zu dessen Verpflichtung, zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, gleichzeitig zum Sachverständigen zu bestellen und ihn mit der Prüfung zu beauftragen, ob beim Insolvenzschuldner ein Eröffnungs...mehr

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Abwehr von Enteignungsansprüchen: Zivilprozesskosten des Grundstückseigentümers sind keine Werbungskosten

Leitsatz Wer sich gegen eine staatliche Enteignung nach dem VerkFlBerG zur Wehr setzt, kann seine aufgewandten Zivilprozesskosten nach Ansicht des FG Bremen nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Das Gericht erkannte die Kosten aber als außergewöhnliche Belastungen an. Sachverhalt Der klagende Steuerpflichtige war Eigentümer von Grundstücken, die ber...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / II. Gerichtskosten

1. Allgemeine Regelung – Abstellen auf Anhängigkeit oder Einleitung Wegen des Inkrafttretens des GNotKG zum 1.8.2013 ist die Übergangsregelung des § 136 GNotKG zu beachten. Danach gilt der Grundsatz, dass die KostO weiter anzuwenden ist, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Unerheblich ist ...mehr

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AGS 2/2014, Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden, von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft geführten Hauptsacheverfahrens

ZPO § 91 VVG § 86 Leitsatz Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens. BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12 1 Sachverhalt Die Versicherungsnehmer der Klägerin führten vor dem AG ein selbstständig...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 1. Allgemeine Regelung – Abstellen auf Anhängigkeit oder Einleitung

Wegen des Inkrafttretens des GNotKG zum 1.8.2013 ist die Übergangsregelung des § 136 GNotKG zu beachten. Danach gilt der Grundsatz, dass die KostO weiter anzuwenden ist, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Unerheblich ist deshalb der Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung o...mehr

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FF 2/2014, Die Rechtsprechu... / VIII. § 1579 BGB

Der Verbrauch von Zinsen für trennungsbedingte Anwalts- und Gerichtskosten ist nicht mutwillig i.S.v. § 1579 Nr. 4 BGB, solange sich dies in einem nach den Lebensverhältnissen angemessenen Rahmen hält.[47]mehr

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AGS 2/2014, Kosten eines se... / Leitsatz

Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens. BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / Einführung

Obwohl das 2. KostRMoG bereits zum 1.8.2013 in Kraft getreten ist, bereiten die Übergangsregelungen der einzelnen Kostengesetze in einer Vielzahl von Fällen noch immer Probleme, weil gerichtliche Verfahren mit einer langen Dauer erst jetzt nach und nach abgeschlossen werden und nun etwa die Berechnung der PKH/VKH-Vergütung oder die Kostenfestsetzung erfolgen muss. Gleiches g...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 4. Nachlasspflegschaften

Ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet, die sich nicht nur auf einzelne Rechtshandlungen bezieht (Dauernachlasspflegschaft), gilt noch die KostO, wenn die Pflegschaft vor dem 1.8.2013 angeordnet war. Da nach altem Recht auch für Dauernachlasspflegschaft unabhängig von ihrer Verfahrensdauer nur einmal eine volle Gebühr nach § 106 KostO erhoben wurde, nunmehr aber Jahresgebüh...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 6. Übergangsregelungen von GKG und FamGKG

Durch das 2. KostRMoG wurden auch das GKG und das FamGKG, darunter auch die maßgeblichen Gebührentabellen, geändert. Es gelten die Übergangsbestimmungen der § 71 GKG und § 63 FamGKG. Die wesentlichen Regelungen sind dabei:mehr

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AGS 2/2014, Streitwertbegre... / 2 Aus den Gründen

Nach § 58 GKG richten sich die Gebühren in Insolvenzverfahren grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. § 58 GKG ist jedoch im Zusammenhang mit § 39 Abs. 2 GKG zu sehen. Nach § 39 Abs. 2 GKG gilt für den Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens eine Höchstgrenze von 30 Mio. EUR, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt...mehr

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AGS 2/2014, Haftung für auf... / 1 Sachverhalt

Dem Antragsteller zu 2) ist im ersten Rechtszug mit Beschluss des AG Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Im Beschwerdeverfahren hat ihm das OLG ebenfalls Verfahrenskostenhilfe gewährt, jedoch mit der Verpflichtung, monatliche Raten i.H.v. je 115,00 EUR an die Landesjustizkasse zu zahlen. Nachdem der Antragsteller zu 2) der Ratenzahlungsver...mehr

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AGS 2/2014, Rechtsschutzbed... / 1 Sachverhalt

Mit Beschluss des AG wurde der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen und der Verfahrenswert für die Gerichtskosten gem. § 58 Abs. 2 GKG auf 269.557,52 EUR festgesetzt. Die Gläubigerin hatte sich einer in dieser Höhe gerichtlich nicht geltend gemachten Forderung berühmt und den Insolvenzgrund d...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 3. Betreuungen

Eine Sonderregelung besteht nach § 136 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG für Verfahren vor dem Betreuungsgericht, in denen Jahresgebühren anfallen. Das betrifft im Einzelnen die Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften. Die KostO ist in diesen Verfahren noch für solche Kosten anzuwenden, die vor dem 1.8.2013 fällig geworden sind. Da nur auf "Kosten" abgestellt wird, gilt dies sowohl für Ge...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 5. Rechtsmittelverfahren

Für die Rechtsmittelverfahren gilt § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Danach ist die KostO noch anzuwenden, wenn das Rechtsmittel vor dem 1.8.2013 eingelegt worden ist. Es kommt daher nicht auf die Anhängigkeit oder Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens an, sodass das Kostenrecht für die einzelnen Instanzenzüge auseinanderfallen kann. Beispiel Am 10.7.2013 wird Antrag auf Eintr...mehr

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AGS 2/2014, GKG, FamGKG, JVEG. Kommentar. 3. Aufl. 2014. Verlag C.H. Beck, München. Bearbeitet von Karl-Josef Binz, Josef Dörndorfer, Rainer Petzold und Dr. Walter Zimmermann, XIV, 924 S. 99 EUR.

Der Kurzkommentar der orangenen Reihe erscheint bereits nach kürzester Zeit in 3. Aufl., was seine hohe Akzeptanz in der Praxis belegt. Gegenüber den althergebrachten Kommentaren zum Gerichtskostenrecht liefert dieses Werk nach wie vor eine frische Kommentierung frei vom Ballast alter und zum Teil überholter Entscheidungen. Es ist strikt auf die praktische Anwendung fixiert ...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 2. Grundbuchsachen

§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG gilt auch für Grundbuchsachen, weil es sich um gerichtliche Verfahren handelt. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG gelten soll, weil in Grundbuchsachen Aktgebühren erhoben werden, findet dies keine Stütze im Gesetz, weil die Regelung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG eindeutig auf "gerichtliche Verfahren" abste...mehr

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AGS 2/2014, Haftung für auf... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2) hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt dazu, dass die Schlusskostenrechnung des AG über die bereits erfolgte Teilabhilfe hinaus um den weiteren Betrag von 349,56 EUR zu ermäßigen sein wird. Die Beschwerde konnte in zulässiger Weise auf neue Tatsachen gestützt werden. 1. Die Kostenbeamtin ...mehr

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FoVo 2/2014, Nebenforderung... / II. Die Lösung

Hier wurde entschieden Nach Ansicht des Amtsgerichts Augsburg vom 26.8.2013 sind betragsmäßig in einem Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Nebenforderungen bei der Berechnung der 500,00-EUR-Grenze i.S.d. § 755 Abs. 2 S. 2 1. Hs ZPO zu berücksichtigen (AG Augsburg DGVZ 13, 215). Die Entscheidung von einem der rund 650 Amtsgerichte kann aber die Frage für die Praxis noch nicht ...mehr

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AGS 2/2014, Kosten eines se... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens i.H.v. 5.222,90 EUR seien Kosten des hiesigen Rechtsstreits und damit von der Kostengrundentscheidung des Urteils d...mehr

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AGS 1/2014, RVG-Textausgabe mit Tabellen. 32. Aufl. 2013. Deutscher Anwaltverlag. 106 S. 14,00 EUR, Kostentafeln und andere Tabellen für die juristische Praxis. 33. Aufl., 2014. Herausgegeben von der Hans Soldan GmbH. Deutscher Anwaltverlag. 553 S. mit Griffregister. 44,00 EUR, Gesamtkostentabelle. Prozessrisiko-Anwaltsgebühren-Gerichtskosten. 32. Aufl. 2013. Deutscher Anwaltverlag, 51 S. Ringbuchheftung Hochformat. 24,00 EUR

Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG hat der Anwaltverlag seine Text- und Tabellenwerke aktualisiert und neu aufgelegt. Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren und die mehrfachen Änderungen der Gebührenbeträge sowohl im RVG als auch im GKG und FamGKG haben leider ein früheres Erscheinen unmöglich gemacht. Zwischenzeitlich konnten aber sämtliche Gesetzes- und Tabellenwer...mehr

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AGS 11/2013, Kostenerstattu... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache teilweisen Erfolg mit der Folge, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in dem im Tenor dieser Entscheidung dargestellten Umfang abzuändern war; im Übrigen waren das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. 1. Das AG Weilheim war für die Kostenfestsetzung nach §§ 788 Abs. 1 u. 2, 802 ZPO ausschließlich zu...mehr

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AGS 12/2013, Umfang der Prü... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere gem. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG statthaft. Der Senat folgt der in der Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung, dass gegen die Entscheidung der Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 127 Ab...mehr

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AGS 9/2014, Verzinsung bei ... / 1 Sachverhalt

Nach der landgerichtlichen Kostenentscheidung hatten die Kläger 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten der ersten Instanz zu tragen. Das Urteil datiert vom 18.4.2012. Bereits am 4.5.2012 ging der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger bei Gericht ein. Die Beklagte legte Berufung, die Kläger legten Anschlussberufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des O...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VIII. Synopse

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / V. Erfolgshonorar

Bei Erfolgshonoraren galt bislang die Regelung, wonach nach § 4a Abs. 1 RVG a.F. ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, also bei der Beratungshilfe niemals.[49] Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Än...mehr

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AGS 11/2013, Keine Mindestb... / 1 Sachverhalt

Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen hatten die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2) ihr Vater sei. Nachdem das vom AG eingeholte Abstammungsgutachten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren Antrag zurückgenommen. Das AG hat die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1) (Kindesmutter) und zu 2) je hälftig auferlegt. Das Beschwerde...mehr

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AGS 12/2013, Umfang der Prü... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden. Das AG hat dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren in erster Instanz bewilligt und ihm Frau Rechtsanwältin L., beigeordnet. Es hat ihm aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 275,00 EUR an die Landeskasse zu zahlen. Die Ehe der Antragstellerin u...mehr

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zerb 11/2013, Geschäftswert... / Sachverhalt

Die verwitwete Erblasserin hatte zwei Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2). Am 23.11.2011 wurde die Kopie eines Testaments der Erblasserin eröffnet, wonach die Beteiligte zu 1) Alleinerbin der Erblasserin ist. Am 8.12.2011 hat die Beteiligte zu 2) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie und die Beteiligte zu 1) als Erben zu je 1/2 ausweist (Bl 9 ff dA),...mehr

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AGS 1/2014, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG zulässig. Sie ist auch begründet. Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs. Allerdings darf nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist der zugrunde liegende Streit. Es ist also ...mehr

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AGS 9/2014, Gebührenfreihei... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. … (wird ausgeführt) … Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG; BGBl I S. 2586) nichts an dem durch § 128b S. 1 KostO ausdrücklich geregelten Zustand ...mehr

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AGS 9/2014, Erstattungsfähi... / 1 Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die in K. ansässige Klägerin mittels eines in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte vor dem LG Aschaffenburg auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 6.666,67 EUR aus der Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte sich mit einem entgegenstehenden Schadensersatzanspruch aus d...mehr

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AGS 11/2013, Kostenerstattu... / Leitsatz

Für die Festsetzung der notwendigen Kosten für eine Vorpfändung aus einem rechtskräftigen Urteil ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Wird das Urteil, aus dem Vorpfändungsmaßnahmen betrieben wurden, aufgehoben oder geändert, so hat der Gläubiger die bereits beigetriebenen oder freiwillig gezahlten Kosten zu erstatten. Etwas anderes gilt, wenn die ursprünglich titulierte F...mehr

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zerb 11/2013, Zur Rücknahme... / Aus den Gründen

I. Die Beschwerde des Beteiligten vom 17.6.2013 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist allerdings gemäß §§ 58 Abs. 1, 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG, form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die wirksame Bevollmächtigung der ...mehr

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AGS 9/2014, Volle Terminsge... / 2 Aus den Gründen

Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV angefallen sei. Eine Terminsgebühr fällt in jedem Rechtszug nur einmal an. Werden mehrere Termine der mündlichen Verhandlung durchgeführt, so ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die beantragte Terminsgebühr durch einen der durchgeführten Termine entstanden ist; auf die weiteren Ter...mehr

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zfs 12/2013, Die Rechtsschu... / III. Kostengeringhaltungsobliegenheit

Zu dieser Frage sind im Berichtszeitraum verschiedene Urteile ergangen. So entschied das OLG Köln:[10] "Die in Rechtsschutzversicherungsverträgen verwendete Klausel "Der VN hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."...mehr

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zfs 12/2013, Keine gesonder... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung ist richtig, für die im Rechtsmittelverfahren in ähnlicher Situation wie hier der Revisionsanwalt der Kl. tätigen Anwälte jedoch unbefriedigend. Allerdings gibt der amtliche Leitsatz die Problematik nicht ganz richtig wieder. Es ging hier nicht um die Festsetzung des Streitwerts – der war hier durch einen anderen Beschluss bereits festgesetzt –, sondern um d...mehr

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zerb 11/2013, Geschäftswert... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig. In Verfahren nach dem FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung gem. §§ 58 ff FamFG statthaft (Senat, Beschluss v. 5.7.2013 – 2 Wx 184/13; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 81 Rn 83). Dies gilt erst recht, wenn die Kostenentscheidung Gegenstand eines Ergänzungsbeschlusses gem. § 43 Abs. 1 Fam...mehr

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AGS 9/2014, Terminsgebühr f... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des VG über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin ist überwiegend begründet. Die Urkundsbeamtin und das VG haben zwar bei den in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu Recht eine Terminsgebühr als erstattungsfähig berücksichtigt (1.). Diese fällt aber erheblich niedri...mehr

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AGS 9/2014, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings zunächst der an der ständigen Rspr. orientierte Ansatz im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss: Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt, einen Rechtsanwalt, der weder am Gerichtsort no...mehr

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AGS 9/2014, Verzinsung bei ... / 2 Aus den Gründen

Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Begehren der Kläger nicht stattgegeben und auf das Rechtsmittel der Beklagten den Zinsbeginn für die den Klägern entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten erster Instanz (18.850,48 EUR) auf den 30.11.2012 und für die zweitinstanzlichen Kosten auf den 5.12.2012 festgesetzt (12.526,58 EUR). 1. Gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist a...mehr

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FF 1/2014, FF / Wertfestsetzung, Kosten und Gebühren

Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876 m. Anm. Schneider, S. 1961 = FamRB 2013, 393 [Schwamb]). Ein Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentschei...mehr

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FoVo 1/2014, Wie ist ein Au... / II. Die Lösung

Dem Grunde nach: Verzug oder … Zunächst gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Schuldner die Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat. Dabei kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. In der Regel werden die Kosten als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig sein, im Übrigen kommen aber auch die §§ 823, 826 BGB oder auch eine vertragliche Vereinbarung...mehr

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AGS 1/2014, Vergleichsgebüh... / 3 Anmerkung

1. Keine Vergleichsgebühr bei anderweitiger Anhängigkeit Nach der bisherigen Gesetzesfassung war strittig, ob die gerichtliche Vergleichsgebühr nur dann anfällt, wenn der mitverglichene Gegenstand überhaupt nicht anhängig ist, oder bereits dann, wenn er in diesem Verfahren nicht anhängig ist. Für die Zukunft hat der Gesetzgeber die Frage beantwortet. Sowohl im GKG als auch im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2 Gerichtskosten

2.1 Gebühren und Auslagen Rz. 3 Für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit werden die Kosten nach dem GKG ermittelt[1]. 2.1.1 Gebühren Rz. 4 Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben für die Inanspruchnahme der Gerichte[1]. Sie sind als Gebühren pauschale Entgelte ohne Berücksichtigung des im Einzelfall dem Gericht entstandenen Aufwands[2]. Die Höhe der Gebüh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.2 Unrichtige Sachbehandlung

Rz. 22 Der Kostenpflichtige soll nicht auch für die Kosten in Anspruch genommen werden, die das Gericht hätte vermeiden können. Unrichtige Sachbehandlung liegt z. B. dann vor, wenn dem Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist oder es eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat. Sind einem Beteiligten dadurch Gerichtskosten erwachsen, so sind sie nicht zu erheben[1]. N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Kostenbegriff der FGO umfasst nach der Legaldefinition des Abs. 1 die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die außergerichtlichen Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Hierzu gehören auch die Kosten des Vorverfahrens. Zu den Gerichtskosten und dem Kostenansatz s. die Ausführungen zu "Vor § 135 FGO"...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.3 Vertagung von Amts wegen

Rz. 23 Wenn das Gericht von Amts wegen einen Termin vertagt oder eine Verhandlung verlegt, hat der Beteiligte und Kostenschuldner etwa dadurch begründete Gerichtskosten nicht zu tragen, weil das Gericht, und nicht er, die Kosten verursacht hat.mehr