Rz. 1

Der Kostenbegriff der FGO umfasst nach der Legaldefinition des Abs. 1 die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die außergerichtlichen Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Hierzu gehören auch die Kosten des Vorverfahrens.

Zu den Gerichtskosten und dem Kostenansatz s. die Ausführungen zu "Vor § 135 FGO".

Ergänzend zu § 139 FGO ist gem. § 155 FGO der § 91 ZPO maßgebend. § 139 FGO regelt die Kostenerstattung nur für die Verfahren vor den Finanzgerichten (1. und 2. Instanz). Für die Kostenerstattung im Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gilt § 34 Abs. 2 BVerfGG (Gerichtskosten) bzw. § 34a BVerfGG (Auslagenerstattung).

Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen entsteht mit Erlass der gerichtlichen Kostenentscheidung[1], wenn der Kläger ganz oder teilweise obsiegt hat. Auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ergangene Urteile können wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden[2]. Der Erstattungsanspruch steht, solange die Hauptsacheentscheidung noch nicht rechtskräftig ist, unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung der Hauptsacheentscheidung durch das Revisionsgericht. Hat die Behörde bereits Leistungen erbracht, können sie vom vermeintlich Erstattungsberechtigten zurückgefordert werden. Grundlage hierfür ist nicht das Kostenrecht, sondern der allgemeine öffentlich-rechtliche Bereicherungsanspruch[3].

Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist[4].

Der Kostenanspruch ist auf Antrag zu verzinsen[5].

Erstattungsberechtigt ist der obsiegende Beteiligte, i. d. R. der Kläger, der Beigeladene, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 gegeben sind (Rz. 16). Der Erstattungsberechtigte kann grundsätzlich seinen Erstattungsanspruch abtreten. In der Praxis lässt sich häufig der Prozessbevollmächtigte den Erstattungsanspruch seines Mandanten gegen die Finanzbehörde abtreten.

Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs, i. d. R. also des FG, festgesetzt. Dieser entscheidet durch Kostenfestsetzungsbeschluss[6].

Soll aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden, bedarf es im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel[7]. Ist der Kostenerstattungsanspruch dagegen abgetreten, gilt § 727 ZPO entsprechend, sodass die Erteilung einer Vollstreckungsklausel erforderlich ist[8].

Wegen des Kostenfestsetzungsverfahrens wird auf die Erl. zu § 149 FGO verwiesen.

[1] §§ 143f. FGO; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 5.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 5.

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