Bei Erfolgshonoraren galt bislang die Regelung, wonach nach § 4a Abs. 1 RVG a.F. ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, also bei der Beratungshilfe niemals.[49] Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[50] ist auch insoweit eine Änderung eingetreten.

Exkurs: Ein Erfolgshonorar ist dann gegeben, wenn die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes vom Ausgang der Sache oder dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird.[51]

Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 S. 1 der BRAO) darf nach dem Gesetz nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, § 4a Abs. 1 RVG.

Nach dieser Bestimmung kann der Rechtsanwalt – betrachtet aus einem subjektiven Blickwinkel des Mandanten,[52] welcher durch den objektiven Maßstab des Anwaltes ergänzt werden muss[53] –, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, für den Fall des Erfolges eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren, für den Fall des Misserfolges eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung oder einen Erlass vereinbaren, Letztere jedoch nur, wenn für den Fall eines Erfolgs eine deutlich höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird, also in Kombination (siehe § 4a Abs. 1 S. 2 RVG: "In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird") mit der Überschreitensvorschrift.[54] Ansonsten steht einem Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren § 4 RVG entgegen.

Die Erfolgsvereinbarung muss nach dem Gesetz weiter folgende Punkte enthalten:

die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen,
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 S. 3 RVG setzt u.a. voraus, dass eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung mit der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung erfolgt.[55] In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Fazit: Voraussetzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist daher

die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll,
die Erläuterung der wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Hierunter ist die Geschäftsgrundlage zu verstehen, von der der Mandant und der Rechtsanwalt bei Vertragsabschluss ausgegangen sind.[56] Die Erläuterung der Gründe soll auch eine Einschätzung der Prozessaussichten enthalten.[57]
ein Hinweis, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Neben diesen allg. Formerfordernissen sind auch hier die speziellen Formerfordernisse der Beratungshilfe zu beachten. Um Wiederholungen zu vermeiden, soll an dieser Stelle auf IV (und dort speziell auf das Fazit) verwiesen werden.

[49] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 249, 265.
[50] BT-Drucks 17/11472 u. 17/13538.
[51] Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., § 4a Rn 2.
[52] Baumgärtel/Hergenröder/Houben, § 4a Rn 4.
[53] Baumgärtel/Hergenröder/Houben, § 4a Rn 6.
[54] Baumgärtel/Hergenröder/Houben, § 4a Rn 7; BT-Drucks 16/8384, S. 11.
[55] AG Gengenbach AGS 2013, 272 = RVGprof. 2013, 130.
[56] BT-Drucks 16/8384, S. 18.
[57] Baumgärtel/Hergenröder/Houben, § 4a Rn 15.

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