Wegen des Inkrafttretens des GNotKG zum 1.8.2013 ist die Übergangsregelung des § 136 GNotKG zu beachten. Danach gilt der Grundsatz, dass die KostO weiter anzuwenden ist, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Unerheblich ist deshalb der Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung oder der sonstigen Verfahrensbeendigung. Das gilt auch dann, wenn Aktgebühren, auch für den Erlass von gerichtlichen Entscheidungen, erhoben werden, weil § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nur auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit oder Einleitung abstellt. Die Regelung unterscheidet zudem nicht zwischen Gebühren und Auslagen, sondern gilt für alle Gerichtskosten, die sich aus Auslagen und Gebühren zusammensetzen.

Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz bestehen für Verfahren vor dem Betreuungsgericht, in denen Jahresgebühren entstehen (siehe 2.3), sowie für Rechtsmittelverfahren (siehe 2.5).

§ 136 Abs. 3 GNotKG ordnet an, dass § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG entsprechend anzuwenden ist, wenn es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, für das Kosten nunmehr nach dem GNotKG erhoben werden, vor dem 1.8.2013 aber nicht die KostO, sondern ein anderes Bundesgesetz Anwendung fand (z.B. §§ 99, 132, 260 AktG, § 51b GmbHG).

 

Beispiel

Am 10.6.2013 wird ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein am 10.11.2013. Es ist noch die KostO anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig gemacht wurde.

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