1. Allgemeine Regelung – Abstellen auf Anhängigkeit oder Einleitung

Wegen des Inkrafttretens des GNotKG zum 1.8.2013 ist die Übergangsregelung des § 136 GNotKG zu beachten. Danach gilt der Grundsatz, dass die KostO weiter anzuwenden ist, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Unerheblich ist deshalb der Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung oder der sonstigen Verfahrensbeendigung. Das gilt auch dann, wenn Aktgebühren, auch für den Erlass von gerichtlichen Entscheidungen, erhoben werden, weil § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nur auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit oder Einleitung abstellt. Die Regelung unterscheidet zudem nicht zwischen Gebühren und Auslagen, sondern gilt für alle Gerichtskosten, die sich aus Auslagen und Gebühren zusammensetzen.

Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz bestehen für Verfahren vor dem Betreuungsgericht, in denen Jahresgebühren entstehen (siehe 2.3), sowie für Rechtsmittelverfahren (siehe 2.5).

§ 136 Abs. 3 GNotKG ordnet an, dass § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG entsprechend anzuwenden ist, wenn es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, für das Kosten nunmehr nach dem GNotKG erhoben werden, vor dem 1.8.2013 aber nicht die KostO, sondern ein anderes Bundesgesetz Anwendung fand (z.B. §§ 99, 132, 260 AktG, § 51b GmbHG).

 

Beispiel

Am 10.6.2013 wird ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein am 10.11.2013. Es ist noch die KostO anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig gemacht wurde.

2. Grundbuchsachen

§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG gilt auch für Grundbuchsachen, weil es sich um gerichtliche Verfahren handelt. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG gelten soll, weil in Grundbuchsachen Aktgebühren erhoben werden, findet dies keine Stütze im Gesetz, weil die Regelung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG eindeutig auf "gerichtliche Verfahren" abstellt und Nr. 5 eben nur in "übrigen Fällen" Anwendung findet, also nur als Auffangvorschrift dient, wenn nach § 136 Abs. 1 Nr. 1–4 GNotKG keine Regelung besteht. Auch unterscheidet § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nicht zwischen Akt- und Verfahrensgebühren.

Es ist daher auch in Grundbuchsachen nur auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit, also auf den Tag des Antragseingangs bei Gericht abzustellen. Sollte es sich um ein eher seltenes Amtsverfahren handeln, kommt es auf den Tag der Verfahrenseinleitung an. Liegen beide Zeitpunkte vor dem 1.8.2013, gilt noch die KostO, auch wenn die Eintragung in das Grundbuch erst nach dem 31.7.2013 erfolgt.[14]

[14] OLG Bamberg NotBZ 2013, 468; OLG Dresden NotBZ 2013, 476; Seifert, NotBZ 2013, 293.

3. Betreuungen

Eine Sonderregelung besteht nach § 136 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG für Verfahren vor dem Betreuungsgericht, in denen Jahresgebühren anfallen. Das betrifft im Einzelnen die Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften. Die KostO ist in diesen Verfahren noch für solche Kosten anzuwenden, die vor dem 1.8.2013 fällig geworden sind. Da nur auf "Kosten" abgestellt wird, gilt dies sowohl für Gebühren als auch Auslagen.

Nach § 92 Abs. 1 S. 6 KostO ist die Fälligkeit für die Jahresgebühren in Dauerbetreuungen oder Dauerpflegschaften (§ 92 Abs. 1, 2 KostO) erstmals bei Anordnung der Maßnahme und später zu Beginn eines Kalenderjahres eingetreten. Die Jahresgebühren sind deshalb noch nach der KostO zu erheben, wenn die Dauerbetreuung oder -pflegschaft am 1.1.2013 angeordnet war oder die Anordnung vor dem 1.8.2013 erfolgt ist. Die KostO gilt dann jedoch nur für alle bis 2013 (einschließlich) fällig gewordenen Jahresgebühren. Die Jahresgebühren für 2014, die am 1.1.2014 fällig geworden sind (§ 8 GNotKG), sind bereits nach dem GNotKG zu erheben. Auslagen waren gem. § 7 KostO sofort nach ihrer Entstehung, d.h. mit ihrer Zahlung, fällig geworden. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1.8.2013, ist noch die KostO anzuwenden.

 

Beispiel 1

Die Dauerbetreuung wird am 10.7.2013 angeregt und am 10.9.2013 angeordnet.

Die Jahresgebühr ist bereits nach dem GNotKG zu erheben, da die Fälligkeit mit der ersten Anordnung entsteht (§ 8 GNotKG) und diese nach dem 31.7.2013 erfolgt ist.

 

Beispiel 2

Die Dauerbetreuung war im Jahr 2011 angeordnet.

Für das Jahr 2013 ist die Jahresgebühr nach der KostO zu erheben, da diese bereits am 1.1.2013, also vor dem 1.8.2013 fällig geworden ist (§ 92 Abs. 1 S. 6 KostO). Für das Kalenderjahr 2014 ist die Jahresgebühr nach dem GNotKG zu erheben.

4. Nachlasspflegschaften

Ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet, die sich nicht nur auf einzelne Rechtshandlungen bezieht (Dauernachlasspflegschaft), gilt noch die KostO, wenn die Pflegschaft vor dem 1.8.2013 angeordnet war. Da nach altem Recht auch für Dauernachlasspflegschaft unabhängig von ihrer Verfahrensdauer nur einmal eine volle Gebühr nach § 106 KostO erhoben wurde, nunmehr aber Jahresgebühren anfallen, die für jedes Kalenderjahr gesondert entstehen, ordnet § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ausdrücklich an, dass die Jahresgebühr der Nr. 12311 GNotKG-KostVerz. nicht entsteht, wenn die Dauernachlasspflegschaft vor dem 1.8.2013 angeordnet war. Eine sol...

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