Eine Sonderregelung besteht nach § 136 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG für Verfahren vor dem Betreuungsgericht, in denen Jahresgebühren anfallen. Das betrifft im Einzelnen die Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften. Die KostO ist in diesen Verfahren noch für solche Kosten anzuwenden, die vor dem 1.8.2013 fällig geworden sind. Da nur auf "Kosten" abgestellt wird, gilt dies sowohl für Gebühren als auch Auslagen.

Nach § 92 Abs. 1 S. 6 KostO ist die Fälligkeit für die Jahresgebühren in Dauerbetreuungen oder Dauerpflegschaften (§ 92 Abs. 1, 2 KostO) erstmals bei Anordnung der Maßnahme und später zu Beginn eines Kalenderjahres eingetreten. Die Jahresgebühren sind deshalb noch nach der KostO zu erheben, wenn die Dauerbetreuung oder -pflegschaft am 1.1.2013 angeordnet war oder die Anordnung vor dem 1.8.2013 erfolgt ist. Die KostO gilt dann jedoch nur für alle bis 2013 (einschließlich) fällig gewordenen Jahresgebühren. Die Jahresgebühren für 2014, die am 1.1.2014 fällig geworden sind (§ 8 GNotKG), sind bereits nach dem GNotKG zu erheben. Auslagen waren gem. § 7 KostO sofort nach ihrer Entstehung, d.h. mit ihrer Zahlung, fällig geworden. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1.8.2013, ist noch die KostO anzuwenden.

 

Beispiel 1

Die Dauerbetreuung wird am 10.7.2013 angeregt und am 10.9.2013 angeordnet.

Die Jahresgebühr ist bereits nach dem GNotKG zu erheben, da die Fälligkeit mit der ersten Anordnung entsteht (§ 8 GNotKG) und diese nach dem 31.7.2013 erfolgt ist.

 

Beispiel 2

Die Dauerbetreuung war im Jahr 2011 angeordnet.

Für das Jahr 2013 ist die Jahresgebühr nach der KostO zu erheben, da diese bereits am 1.1.2013, also vor dem 1.8.2013 fällig geworden ist (§ 92 Abs. 1 S. 6 KostO). Für das Kalenderjahr 2014 ist die Jahresgebühr nach dem GNotKG zu erheben.

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