Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings zunächst der an der ständigen Rspr. orientierte Ansatz im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss: Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt, einen Rechtsanwalt, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, mit der Prozessführung, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig (vgl. BGH VersR 2012, 595; 2012, 593 [= AGS 2012, 434]; 2011, 1584; OLG Bamberg JurBüro 2014, 28; OLG Nürnberg Rpfleger 2013, 360 [= AGS 2013, 201]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.6.2012 – 10 W 3/12).

Zutreffend ist auch, dass es für sich allein noch nicht als alleiniger Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten anzusehen ist, wenn eine Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2009, 283 m.w.Nachw.). Hierzu hat die Klägerin aber nicht hinreichend vorgetragen.

2. Über die fiktiven Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts hinausgehende Reisekosten kann die Partei jedoch dann gegen den unterlegenen Gegner festsetzen lassen, wenn die Beauftragung des Anwalts am sog. "dritten Ort" durch besondere Gründe veranlasst war (vgl. BGH a.a.O.; OLG München zfs 2013, 47; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O. jeweils m.w.Nachw.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Nrn. 7003-7006 VV Rn 142).

Eine solche Fallkonstellation, die zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines "Anwalts am dritten Ort" führt, liegt hier vor, nachdem die Klägerin mit der Prozessführung Rechtsanwälte beauftragt hat, die sie zuvor an ihrem ursprünglichen Unternehmenssitz mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung betraut hatte.

Die Klägerin hat, mittelbar belegt durch den prozessgegenständlichen vorgerichtlichen Schriftverkehr unwidersprochen vorgetragen, die in H. ansässigen späteren Prozessbevollmächtigten bereits Anfang 2010 mit der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber der Beklagten betraut zu haben, also zu einer Zeit, als der Unternehmenssitz ebenfalls noch in H. war. Erst im11.2011 sei der Unternehmenssitz nach K. verlagert worden.

a) Zwar ist der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rspr. des BGH nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2012, 593 [= AGS 2012, 434]; NJW-RR 2007, 1071 [= AGS 2008, 260]; Beschl. v. 12.12.2002, NJW 2003 901 [= AGS 2003, 368]). Dies beruht jedoch auf der Erwägung, eine vernünftige und kostenorientierte Partei werde bereits für die vorprozessuale Tätigkeit einen in ihrer Nähe befindlichen Anwalt einschalten; maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit bereits die Beauftragung des Anwalts mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung (vgl. BGH a.a.O.; OLG München a.a.O.). Genau dies hat die Klägerin jedoch getan, indem sie an ihrem seinerzeitigen Unternehmenssitz H. dort ansässige Anwälte mit der vorgerichtlichen Interessenvertretung beauftragt hat.

b) Einem kostenbewussten Verhalten der Klägerin hätte es jedenfalls vorliegend auch nicht entsprochen, nach dem Wechsel des Unternehmenssitzes auf den mit der außergerichtlichen Vertretung betrauten Rechtsanwalt zu verzichten und andere, am neuen Unternehmenssitz ansässige Anwälte mit der Prozessführung zu beauftragen. Dies hätte zum Anfall einer zusätzlichen, nicht anrechnungsfähigen und wegen der vor Beauftragung bereits erfolgten Inverzugsetzung als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB von der Beklagten zu beanspruchenden Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV geführt, die – jedenfalls im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 6.666,67 EUR – zusammen mit den in jedem Fall anzuerkennenden fiktiven Reisekosten die geltend gemachten Reisekosten überstiegen hätte. Auf die Frage, ob die Höhe der anzuerkennenden Reisekosten durch die Höhe der durch einen Anwaltswechsel bedingten Kosten begrenzt wird, kommt es hier daher nicht an.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin belaufen sich mithin auf 2.001,44 EUR, woraus sich unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten von 1.585,68 EUR eine Gesamtsumme der außergerichtlichen Kosten der Parteien von 3.587,12 EUR und entsprechend der im Vergleich vereinbarten Kostenteilungsquote ein von der Beklagten zu erstattender Betrag von 1.284,02 EUR ...

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