Leitsatz (amtlich)

1. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.

2. Zu derartigen fiktiven Reisekosten gehören als sonstige Auslagen (RVG VV Nr. 7006) auch angemessene fiktive Übernachtungskosten.

3. Die Ersatzfähigkeit von Übernachtungskosten orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO).

4. Ein Reiseantritt (ab Wohnung des Rechtsanwalts) vor 06:00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar.

5. Die Frage, ob einem Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem Montag ein Reiseantritt am vorhergehenden Sonntag grundsätzlich zumutbar ist, spielt bei einer Vergleichsberechnung zur Ermittlung der hypothetischen Reisekosten eines fiktiven am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts keine Rolle.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 758a Abs. 4; RVG-VV Nr. 7006

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 25.09.2012; Aktenzeichen 1 HK O 52/09)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Weiden i.d. OPf. vom 25.9.2012 (Az.: 1 HK O 52/09) abgeändert.

2. Die von der Klägerin an die Nebenintervenientin C. gem. § 104 ZPO nach dem Zwischenurteil des LG Weiden i.d. OPf. vom 31.5.2010 und nach dem Beschluss des LG Weiden i.d. OPf. vom 8.3.2012 zu erstattenden Kosten werden auf 9.568,90 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 22.2.2012 festgesetzt.

3. Der weiter gehende Antrag der Nebenintervenientin vom 13.2.2012 auf Festsetzung von der Klägerin zu tragender Kosten zugunsten der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen Klägerin und Nebenintervenientin aufgehoben.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.130,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben vor dem LG Weiden i.d. OPf. einen Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche geführt. Die in Frankfurt ansässige, durch Prozessbevollmächtigte mit Sitz in Köln vertretene Nebenintervenientin war hierbei mit Schriftsatz vom 7.12.2009 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 21 ff. d.A.). Im Hinblick auf die streitige Zulässigkeit dieser Nebenintervention hat vor dem LG Weiden i.d. OPf. im diesbezüglichen Zwischenstreit am 12.4.2010, 11:00 Uhr, Termin gem. § 71 ZPO stattgefunden, zu dem der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin aus Köln angereist war (Bl. 88 ff. d.A.).

Mit Zwischenurteil des LG Weiden i.d. OPf. vom 31.5.2010 (Bl. 126 ff. d.A.) wurde der Beitritt der Nebenintervenientin für zulässig erklärt und der Klägerin die Kosten des Zwischenstreits auferlegt. Eine sofortige Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde mit Beschluss des Senats vom 27.9.2010 (Az. 12 W 1302/10) zurückgewiesen (Bl. 171 ff. d.A.).

In der Folge hat vor dem LG Weiden i.d. OPf. am 14.3.2011, 10:00 Uhr, ein weiterer Verhandlungstermin stattgefunden, zu dem wiederum der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin aus Köln angereist war (Bl. 240 ff. d.A.).

Unter dem 14.4.2011 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen (Bl. 246 f. d.A.). Mit Beschluss des LG Weiden i.d. OPf. vom 8.3.2012 wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Klägerin auferlegt (Bl. 331 f. d.A.).

Die Nebenintervenientin beantragte unter dem 13.2.2012 die Festsetzung der ihr für das erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten (Bl. 309 ff. d.A.). Hierbei machte sie u.a. folgende Kosten geltend:

Termin am 12.4.2010:

Fahrtkosten 033,30 EUR

Parkgebühren am Flughafen Düsseldorf 019,33 EUR

Flugkosten von Düsseldorf nach Nürnberg und zurück 165,01 EUR

Abwesenheitsgeld (mehr als 8 Stunden) 060 EUR

Termin am 14.3.2011:

Parkgebühren am Flughafen Düsseldorf 023,53 EUR

Flugkosten von Düsseldorf nach Nürnberg und zurück 464,01 EUR

Reisekosten von Nürnberg nach Weiden (Sixt + Tanken) 125,04 EUR

Abwesenheitsgeld (mehr als 8 Stunden) 060 EUR

Zwischensumme netto 950,22 EUR

19 % MwSt 180,54 EUR

Summe 1.130,76 EUR.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Kosten. Sie meint, derartige Kosten seien nicht erforderlich gewesen, da die Nebenintervenientin einen weder am Gerichtsort noch an ihrem Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe und auch am Geschäftsort der Nebenintervenientin in Frankfurt ausreichend qualifizierte Anwälte zur Verfügung gestanden hätten (Bl. 336 ff., 344 ff. d.A.).

Die Nebenintervenientin verteidigt den Ansatz der begehrten Kosten. Da der Rechtsstreit einen Sachverhalt der Managerhaftung im Bereich der D ...-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter) betroffen habe, sei eine hierauf spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Köln beauftrag...

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