Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden.

Das AG hat dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren in erster Instanz bewilligt und ihm Frau Rechtsanwältin L., beigeordnet. Es hat ihm aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 275,00 EUR an die Landeskasse zu zahlen.

Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist mit Beschluss des AG vom 10.3.2011, rechtskräftig seit dem 9.9.2011, geschieden worden.

Mit Beschl. v. 2.3.2012 sind die vom Antragsgegner an die Landeskasse zu zahlenden Raten für die Zeit ab März 2012 auf monatlich 225,00 EUR herabgesetzt worden.

Mit Beschl. v. 20.7.2012 hat das AG die Einstellung der Ratenzahlungsverpflichtung wegen Kostendeckung angeordnet. Der Antragsgegner habe 1.594,03 EUR an die Landeskasse in Raten gezahlt. Dieser Betrag sei auf die Gerichtskosten in Höhe von 407,00 EUR und die Verfahrenskostenhilfevergütung der Beschwerdeführerin gem. § 49 RVG in Höhe von 1.187,03 EUR, insgesamt 1.594,03 EUR, verrechnet worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Verzichts gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Verfahrenskostenhilfevergütung in Höhe von 1.520,22 EUR.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie macht geltend, dass es nicht richtig sei, dass sie gegenüber dem Antragsgegner auf die Differenz zwischen den Wahlanwalts- und den ermäßigten Verfahrenskostenhilfegebühren verzichtet habe.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschl. v. 19.11.2012 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG vorgelegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge