Dem Antragsteller zu 2) ist im ersten Rechtszug mit Beschluss des AG Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Im Beschwerdeverfahren hat ihm das OLG ebenfalls Verfahrenskostenhilfe gewährt, jedoch mit der Verpflichtung, monatliche Raten i.H.v. je 115,00 EUR an die Landesjustizkasse zu zahlen. Nachdem der Antragsteller zu 2) der Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen war, hat das AG mit Beschluss der Rechtspflegerin die vom OLG bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben.

Die Kostenbeamtin beim AG hat daraufhin mit der Schlusskostenrechnung vom Antragsteller zu 2) zunächst Gerichtskosten und Auslagen i.H.v. 2.160,94 EUR eingefordert. Dessen Erinnerung hat sie insoweit teilweise abgeholfen, als dem Antragsteller zu 2) nunmehr noch ein Betrag von 1.172,22 EUR zu Soll zu stellen ist. Zur Höhe der anzusetzenden Gebühren und Auslagen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Die weiter gehende Erinnerung des Antragstellers zu 2) hat das AG zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller zu 2) mit seiner als Beschwerde zu behandelnden "Erinnerung". Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschluss sei nicht verständlich. Es treffe nicht zu, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die zweite Instanz für den Antragsteller zu 2) aufgehoben worden sei. Nachdem dem Antragsteller zu 2) für die erste Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, hätten die Kosten für den Verfahrensbeistand i.H.v. 350,00 EUR sowie die Rechtsanwaltsvergütung der ersten Instanz i.H.v. 349,56 EUR nicht angesetzt werden dürfen. Für die zweite Instanz sei kein Verfahrensbeistand bestellt worden.

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