Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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AGS 5/2015, Unterbliebene W... / 1 Aus den Gründen

Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin kann keine Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den in der mündlichen Verhandlung am 17.9.2009 geschlossenen Vergleich verlangen. Das VG hat zu Recht für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keinen Gegenstandswert festgesetzt. Gem. § 33 Abs. 1 R...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Die Bestätigung ist gem. Art. 20 Abs. 2 EU-BagatellVO ohne besondere Kosten auszustellen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden deshalb nicht erhoben.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 1. Gerichtskosten

a) Mahnverfahren Für die Gerichtskosten gilt das GKG (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GKG). Es ist eine Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. zu erheben. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr mit einem 0,5-Gebührensatz. Die Gebühr entsteht bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht. Sie fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an, also auch bei Zurücknahme des Antrags oder Zur...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Bei dem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 66 AUG handelt es sich um eine Familienstreitsache.[19] Für die Gerichtskosten gilt daher das FamGKG. Es entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 14 Abs. 1 FamGKG. Der Verfahrenswert richtet sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvoll...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 1. Gerichtskosten

Das ursprüngliche Verfahren und das fortgesetzte Verfahren bilden einen einheitlichen Kostenrechtszug i.S.d. § 35 GKG. Gesonderte Gebühren fallen herfür nicht an.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Es findet das FamGKG Anwendung. Für das Verfahren nach § 34 Abs. 1 AUG entsteht eine Festgebühr von 60,00 EUR nach Nr. 1713 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG) und der Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG). Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG. In dem Beschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach Nrn. 1720–1722 FamGKG-...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das Verfahren entstehen keine Gerichtsgebühren, Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. zu erheben. In dem Beschwerdeverfahren nach § 245 FamFG entsteht jedoch eine Festgebühr nach Nr. 1723 lit. 2 FamGKG-KostVerz. von 60,00 EUR. Hat der Schuldner Erinnerung nach § 732 ZPO eingelegt, so bleibt das Verfahren gebührenfrei, nur Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGK...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Besondere Gebühren fallen nicht an, da es sich bei dem ursprünglichen und dem fortgesetzten Verfahren um einen einheitlichen Kostenrechtszug i.S.d. § 29 FamGKG handelt. Fallen besondere Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. an, so erfasst die in dem fortgesetzten Verfahren ergehende Kostenentscheidung auch diese Kosten.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 35 ff. AUG entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1710 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. von 240,00 EUR. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die bereits mit Antragseingang bei Gericht entsteht. Die Gebühr ermäßigt sich nach Nr. 1715 FamGKG-KostVerz. auf 90,00 EUR. Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG), der Entscheidung...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 71 AUG entsteht eine Festgebühr von 15,00 EUR (Nr. 1711 FamGKG-KostVerz.). Auslagen fallen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz an. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da eine Festgebühr entsteht. Es haftet derjenige, der die Ausstellung des Formblatts beantragt hat (§ 21 Abs. 1 ...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 1. Gerichtskosten

Das ursprüngliche Verfahren und das fortgesetzte Verfahren bilden einen einheitlichen Kostenrechtszug i.S.d. § 35 GKG. Gesonderte Gebühren fallen herfür nicht an.mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Es gilt das GKG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 GKG), weil gem. § 31 Abs. 1 S. 1 AUG das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Für das Verfahren nach § 31 AUG entsteht eine Festgebühr nach Nr. 2119 GKG-KostVerz., die 30,00 EUR beträgt. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie fällt für jeden Antrag gesondert an. Ausla...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1109 ZPO entsteht eine Festgebühr von 30,00 EUR nach Nr. 2119 GKG-KostVerz. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie entsteht für jeden Antrag gesondert. Auslagen sind nach Nr. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. In dem Verfahren über die sofortige Beschwerde fällt eine...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG. Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).[6] Wegen § ...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1093 ZPO fällt eine Festgebühr von 30,00 EUR nach Nr. 2119 GKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie entsteht für jeden Antrag gesondert. Auslagen sind nach Nr. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. In dem Verfahren über die sofortige Beschwerde entsteht ...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 2. Gerichtskosten

Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG. Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).[11] Das gi...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 1. Gerichtskosten

Für die Verfahren nach der EU-BagatellVO findet das GKG Anwendung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GKG). Dabei werden die Verfahren kostenrechtlich wie normale Zivilprozessverfahren behandelt.[3] Gebühren entstehen daher nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. für die erste Instanz und für die Rechtsmittelinstanzen nach Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz. (Berufung) bzw. Nr. 1230 ff. GKG-KostVerz. (Revi...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / a) Mahnverfahren

Für die Gerichtskosten gilt das GKG (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GKG). Es ist eine Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. zu erheben. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr mit einem 0,5-Gebührensatz. Die Gebühr entsteht bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht. Sie fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an, also auch bei Zurücknahme des Antrags oder Zurückweisung nach ...mehr

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FF 4/2015, FF 4/2015 / Kosten und Gebühren

1. Entscheidet das Gericht nach § 81 Abs. 1 FamFG abschließend über die Kosten des gesamten Verfahrens, hat es auch zu prüfen, ob von der Erhebung von Gerichtskosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 7.1.2015 – XII ZB 143/14). 2. Leistungen nach SGB II sind bei der Ermittlung des Verfa...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltskosten

Für die Ausstellung der Bestätigung fehlt eine ausdrückliche Regelung im RVG. Es ist jedoch wie bei Bestätigungen nach § 1079 ZPO davon auszugehen, dass die Tätigkeit dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist, da sie ähnlich wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel notwendige Voraussetzung für die Vollstreckung ist. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG wird deshalb wohl an...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / 2. Anwaltskosten

Für das Mahnverfahren entstehen Gebühren nach Nr. 3305 ff. VV, im streitigen Verfahren nach Nr. 3100 ff. VV. Beispiel Wegen einer Forderung von 18.000,00 EUR wird ein Europäisches Mahnverfahren betrieben. Gegen den Europäischen Zahlungsbefehl wird durch den Schuldner in vollem Umfang fristgerecht Einspruch eingelegt und das streitige Verfahren wegen 18.000,00 EUR durchgeführt...mehr

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AGS 4/2015, Kosten für die ... / b) Streitiges Verfahren

Legt der Antragsgegner gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch ein, wird das Verfahren als ordentlicher Zivilprozesses fortgeführt, wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich beantragt hat, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden (Art. 17 Abs. 1 EU-MahnVO). Das Gericht hat dann den Antragsteller zunächst aufzufordern, das für die Durchführung des streitigen Ver...mehr

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AGS 4/2015, Rechtsmittel de... / 1 Sachverhalt

Der Kläger hatte den Beklagten aus einem Garantievertrag in Anspruch genommen, den er anlässlich eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen hatte. Der Beklagte verkündete dem Garantieversicherer den Streit, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beitrat. Das LG gab der Klage teilweise statt. Die hiergegen durch die Streithelferin des Beklagten eingelegte B...mehr

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AGS 4/2015, Rechtsmittel de... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe an das LG zum Zwecke der erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Berufungsrechtszuges. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567...mehr

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AGS 4/2015, Kosten der "Ber... / 2 Aus den Gründen

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag auf Festsetzung der von der G. berechneten Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung unbegründet ist. 1. Die dem Gläubi...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Finanzgericht wendet gelockerte Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zu Zivilprozesskosten nicht an

Leitsatz Mit einem vielbeachteten Grundsatzurteil hatte der BFH in 2011 die Voraussetzungen für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen erheblich gelockert. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht setzte sich nun über diese Rechtsprechung hinweg und wandte stattdessen die alten (strengeren) Abzugsvoraussetzungen an. Sachverhalt Die Ehefrau der zusa...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das Verfahren nach § 1081 ZPO entstehen keine Gerichtsgebühren. Der Gesetzgeber hat die Gebührenfreiheit damit begründet, dass das Verfahren nach § 1081 ZPO an das Verfahren nach §§ 319, 797 Abs. 3 ZPO angelehnt sei.[26] Auslagen sind jedoch nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. zu erheben. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 EVTVO genannten Gründe ist jedoch zu prüfen, ob die Aus...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Für die sofortige Beschwerde entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1523 GKG-KostVerz. Es handelt sich um eine Festgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die ganz oder teilweise erfolgreiche Beschwerde bleibt daher gebührenfrei. Auch Auslagen bleiben dann wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. une...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Es besteht daher auch Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG. Die Gebühren entstehen mit Eingang der Klage beim Gericht, zu diesem Zeitpunkt tritt auch ihre Fälligkeit ein (§ 6 Abs. 1 GKG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlus...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Für das Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6 Abs. 2, 3, 9 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 EVTVO, § 1079 ZPO entsteht eine Gebühr nach Nr. 1513 GKG-KostVerz. von 20,00 EUR. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die mit Antragseingang entsteht. Die Gebühr kann nicht mehr entfallen und sich auch nicht mehr ermäßigen, so dass der Ausgan...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Es findet das GKG Anwendung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GKG). Für das Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO fällt eine Gebühr nach Nr. 1513 GKG-KostVerz. an. Es entsteht eine Festgebühr, die stets 20,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrags bei Gericht. Ein Wegfall oder eine Ermäßigung ist nicht vorgesehen. Der Ausgang des Verfah...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

In dem erstinstanzlichen Verfahren nach § 1084 ZPO entsteht eine Festgebühr von 30,00 EUR nach Nr. 2119 GKG-KostVerz. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie entsteht für jeden Antrag gesondert. Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. Für die sofortige Beschwerde fällt eine Gebühr nach Nr. ...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / b) Gerichtskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1115 ZPO entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1510 Nr. 5 GKG-KostVerz. Die Gebühr beträgt stets 240,00 EUR. Sie entsteht mit Eingang des Antrags bei Gericht. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die sämtliche Handlungen des Gerichts abdeckt. Durch die Gebühr ist auch die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nac...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / a) Gerichtskosten

Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Handelt es sich um eine Familiensache, fallen Gebühren nach Nrn. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. an. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 FamGKG. Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstre...mehr

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AGS 3/2015, Kostenfestsetzu... / 1 Sachverhalt

Durch Beschluss des FamG v. 5.3.2013 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, die Antragstellerin teilweise bezüglich einer Zahlungsverpflichtung aus einem Beschluss des FamG freizustellen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden. Der Gegenstandswert ist auf 6.528,00 EUR festgesetzt worden. Bereits vor Rechtskraft des Beschlusses hat die Antragstel...mehr

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AGS 3/2015, Konkludenter An... / 2 Aus den Gründen

Dem Kläger war ein Rechtsanwalt gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen. 1. In Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO)....mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / c) Anwaltskosten

Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 ZPO gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG zum Rechtszug des Erkenntnisverfahrens, in dem der Titel geschaffen wurde. Die dort verdienten Verfahrensgebühren decken daher auch das Verfahren nach § 1110 ZPO ab. Auch die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV kann nicht gesondert geltend gemacht werden. Beispiel In einer Zi...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / d) Notwendige Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO)

Die Kosten für ein Verfahren wegen der Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6, 9, 24, 25 EVTVO, § 1079 ZPO werden regelmäßig als i.S.d. § 788 ZPO notwendig für die Zwangsvollstreckung angesehen werden müssen, da sie Voraussetzung für die Vollstreckung sind. Beispiel In einer Zivilsache wegen Zahlung von 6.000,00 EUR ergeht Anerkenntnisurteil. Da aus dem Urteil in Frankreic...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / c) § 71 GBO bei Maßnahmen des Grundbuchamts

Liegt eine Vollstreckungsmaßnahme des Grundbuchamts vor, so ist Beschwerde nach § 71 GBO zu erheben (§ 1114 Nr. 3 ZPO). Die Gerichtskosten richten sich hierfür nach dem GNotKG. Es fallen Gebühren nach Nrn. 14510, 14511 GNotKG-KostVerz. an, da für die Eintragung der Sicherungshypothek keine Festgebühren vorgesehen sind, sondern eine Wertgebühr nach Nr. 14121 GNotKG-KostVerz. ...mehr

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AGS 3/2015, Wert des Beschw... / 2 Aus den Gründen

Der von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbehelf ist als Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Die Eingabe ist vielmehr als Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln, über die der Familienrichter des AG abschließend zu entscheiden hat. Die Vorlageverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das AG zurückzuverweise...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / c) Beschwerde nach § 54 BeurkG

Für das Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG entsteht eine Gebühr nach Nr. 19116 GNotKG-KostVerz.[30] Es handelt sich um eine Verfahrens- und Festgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wurde die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Erme...mehr

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zfs 3/2015, Unwirksamkeit e... / 2 Aus den Gründen:

" … 2. Die angegriffene Klausel 2.8, Abs. 1 der Bekl.-ARB verstößt schon deswegen gegen § 1 UKlaG bzw. § 4 Nr. 11 UWG, jeweils i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Auswahl der Mediatoren nach den angegriffenen Versicherungsbestimmung durch die Bekl. erfolgt." a) AVB sind nach gefestigter Rspr. des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständige...mehr

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Jansen, SGG § 101 Vergleich / 3.1.3 Gegenstand

Rz. 12 Der Vergleich kann auch nicht rechtshängige Gegenstände mit einbeziehen, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fallen müssen, und es steht den Beteiligten ebenso frei, sich nur über einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser abtrennbar ist, zu vergleichen. Nimmt der Kläger in dem Vergleich ein Teilanerkenntnis des Beklagten an und er...mehr

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Jansen, SGG § 101 Vergleich / 3.2 Der außergerichtliche Vergleich

Rz. 27 Der außergerichtliche Vergleich ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt. Er ist nicht Prozesshandlung wie der gerichtliche Vergleich, sondern ausschließlich Vertrag. Er hat aber insofern eine Doppelnatur, als er neben materiellen Wirkungen verwaltungsverfahrensrechtliche Wirkungen entfaltet. Auf das Verfahren hat er keinen unmittelbaren Einfluss (BSG, Urteil v. 16.11.19...mehr

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AGS 2/2015, Streitwert und ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Das LG Verden hat in dem angefochtenen Beschluss lediglich den Streitwert für die Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens festgelegt. Es hat ausweislich der Beschlussgründe eine Entscheidung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Amts wegen getroffen. Nach der für die Bestimmung des Streitwertes für die Geric...mehr

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AGS 2/2015, Gehörsrüge gege... / 2 Aus den Gründen

Es ist festzustellen, dass das Verfahren wieder aufgenommen und fortgeführt wird (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Gehörsrüge ist zulässig und begründet. Der BGH (Beschl. v. 30.7.2008 – II ZB 40/07 – [FamRZ 2008, 1925 f.]) hat entschieden, dass die Kostengrundentscheidung nicht gem. § 319 ZPO berichtigt werden kann, sodass der Beklagten ein anderweitiger Rechtsbehelf i.S.v. § 321a Abs...mehr

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zfs 2/2015, Schätzung der e... / Sachverhalt

Der klagende Kfz-Sachverständige nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht der bei einem Verkehrsunfall geschädigten Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs in Anspruch. Der Pkw der Kl. wurde durch ein von der Bekl. geführtes Fahrzeug beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Bekl. steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Eigentümerin des beschä...mehr

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AGkompakt 2/2015, Unzulässi... / 2 II. Die Entscheidung

Voraussetzung für eine Streitwertbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Daran fehlt es hier. Partei wird durch zu niedrigen Streitwert grundsätzlich nicht beschwert Eine Partei kann grundsätzlich nur durch einen zu hohen Streitwert beschwert sein, da sie dann an ihren Prozessbevollmächtigten eine höhere Vergütung zahlen mus...mehr

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AGS 2/2015, Streitwert und ... / Leitsatz

Nach der für die Bestimmung des Streitwerts für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Anm. zu Nr. 3700 GKG-KostVerz. wird dieser im Adhäsionsverfahren nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs bestimmt. Demgegenüber richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegen...mehr

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AGS 2/2015, Keine gestaffel... / 1 Aus den Gründen

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1985 – II ZR 248/84). Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt. Eine z...mehr