Für die Verfahren nach der EU-BagatellVO findet das GKG Anwendung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GKG). Dabei werden die Verfahren kostenrechtlich wie normale Zivilprozessverfahren behandelt.[3]

Gebühren entstehen daher nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. für die erste Instanz und für die Rechtsmittelinstanzen nach Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz. (Berufung) bzw. Nr. 1230 ff. GKG-KostVerz. (Revision). Die Gebühren fallen auch an, wenn das Gericht den Antrag nach Art. 4 Abs. 4 S. 3 EG-BagatellVO als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zurückweist.

Eine Vorauszahlungspflicht besteht für die Verfahren nicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Das ist Folge der Regelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 EU-BagatellVO, wonach die Zustellung des Klageformblatts innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts vorzunehmen ist.

Wird das europäische Verfahren gem. § 1097 Abs. 2 ZPO als normales Zivilprozessverfahren fortgeführt, weil die Klage nicht in den Anwendungsbereich der EU-BagatellVO fällt, aber auch keine Klagerücknahme erfolgt, so entfällt die Vergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG.[4] Die Klage soll dann erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) zugestellt werden. Die Gebühren fallen aber nicht doppelt an, da es sich bei dem europäischen und dem ordentlichen Klageverfahren gebührenrechtlich um ein Verfahren i.S.d. § 35 GKG handelt.

[3] BT-Drucks 16/8839, S. 31 zu Art. 4.
[4] BT-Drucks 16/8839, S. 31 zu Art. 4.

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