Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Handelt es sich um eine Familiensache, fallen Gebühren nach Nrn. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. an. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 FamGKG.

Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).[34] Wegen § 23 Abs. 1 RVG gilt dies auch für die Anwaltsgebühren.

Zinsen und Kosten bleiben gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, wenn die Vollstreckungsabwehrklage nicht ausschließlich diese zum Gegenstand hat.[35] In Familiensachen ist der Verfahrenswert nach denselben Grundsätzen zu bestimmen (§§ 42 Abs. 1, 37 Abs. 1 FamGKG), das gilt auch hier für die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG).

Kostenschuldner sind der Kläger bzw. Antragsteller als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG) sowie der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG, § 24 Nr. 1, 2 FamGKG).

Für die Rechtsmittelverfahren gelten Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz. (Berufung) und Nrn. 1230 ff. GKG-KostVerz. (Revision). In Familiensachen finden für das Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren Nrn. 1223 ff., 1230 ff. FamGKG-KostVerz. Anwendung.

[34] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6095.
[35] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6067.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge