Für das Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6 Abs. 2, 3, 9 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 EVTVO, § 1079 ZPO entsteht eine Gebühr nach Nr. 1513 GKG-KostVerz. von 20,00 EUR. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die mit Antragseingang entsteht. Die Gebühr kann nicht mehr entfallen und sich auch nicht mehr ermäßigen, so dass der Ausgang des Verfahrens unerheblich bleibt. Gebührenpflichtig sind die Verfahren deshalb auch dann, wenn eine Bestätigung nicht erteilt wird. Die Gebühr ist für jede ausgestellte Bestätigung gesondert zu erheben. Auch gelten Bescheinigungen nach Art. 6 und 9 EVTVO untereinander als verschiedene Verfahren, auch wenn sie denselben Titel betreffen.

Für die Kosten (Gebühr und Auslagen) haftet der Antragsteller (§ 22 Abs. 3 GKG).

Fallen Zustellungskosten an, z.B. für die nach § 1080 Abs. 1 S. 2 ZPO von Amts wegen vorzunehmende Zustellung einer Ausfertigung der Bestätigung an den Schuldner, sind die Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich bei Nr. 1513 GKG-KostVerz. um eine Festgebühr handelt (Nr. 9002 GKG-KostVerz.).

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