Besondere Gebühren fallen nicht an, da es sich bei dem ursprünglichen und dem fortgesetzten Verfahren um einen einheitlichen Kostenrechtszug i.S.d. § 29 FamGKG handelt. Fallen besondere Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. an, so erfasst die in dem fortgesetzten Verfahren ergehende Kostenentscheidung auch diese Kosten.

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