Legt der Antragsgegner gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch ein, wird das Verfahren als ordentlicher Zivilprozesses fortgeführt, wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich beantragt hat, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden (Art. 17 Abs. 1 EU-MahnVO). Das Gericht hat dann den Antragsteller zunächst aufzufordern, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht zu benennen (§ 1090 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Mitteilung ist das Verfahren sodann an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht von Amts wegen abzugeben (§ 1090 Abs. 2 ZPO). Die Streitsache gilt dabei unter den Voraussetzungen des § 1090 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden. § 697 Abs. 1-3 ZPO gilt entsprechend (§ 1091 ZPO).

Für das streitige Verfahren entstehen wie bei einer normalen Zivilprozesssache Gebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Dabei ist die Gebühr der Nr. 1100 GKG-KostVerz. auf die Gebühren der Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. nach dem Streitwert anzurechnen, der in das Streitverfahren übergegangen ist (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1210 GKG-KostVerz.). Mit der Regelung wird zugleich Art. 25 Abs. 1 EU-MahnVO umgesetzt.

Nach Eingang der Streitsache bei dem Prozessgericht ist deshalb die Differenz zwischen der Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. und Nr. 1210 GKG-KostVerz., unter Beachtung der Anrechnungsvorschrift, nachzufordern. Die Kosten sind mit Sollstellung anzufordern. Für die Kosten haftet gem. § 22 Abs. 1 S. 3 GKG derjenige, der den Europäischen Zahlungsbefehl beantragt hat.

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