Die Kosten für ein Verfahren wegen der Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6, 9, 24, 25 EVTVO, § 1079 ZPO werden regelmäßig als i.S.d. § 788 ZPO notwendig für die Zwangsvollstreckung angesehen werden müssen, da sie Voraussetzung für die Vollstreckung sind.

 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 6.000,00 EUR ergeht Anerkenntnisurteil. Da aus dem Urteil in Frankreich vollstreckt werden soll, beantragt der Anwalt die Erteilung einer Bestätigung nach Art. 9 EVTVO. Die Bestätigung wird erteilt und dem Schuldner zugestellt.

An Gerichtskosten sind entstanden:

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 1211 GKG-KostVerz., Wert: 6.000,00 EUR für das Erkenntnisverfahren 165,00 EUR
2. Gebühr für das Verfahren nach § 1079 ZPO, Nr. 1513 GKG-KostVerz. 20,00 EUR
3. Zustellungskosten im Verfahren nach § 1079 ZPO, Nr. 9002 GKG-KostVerz. 3,50 EUR
Gesamt 188,50 EUR

An Anwaltsvergütung kann geltend gemacht werden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 6.000,00 EUR 460,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 6.000,00 EUR 424,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 % aus 905,00 EUR) 171,95 EUR
Gesamt 1.076,95 EUR

Das Verfahren nach § 1079 ZPO gehört gebührenrechtlich zum Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a RVG), so dass keine gesonderten Gebühren und auch keine gesonderte Postentgeltpauschale anfällt.

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