Für die Gerichtskosten gilt das GKG (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GKG). Es ist eine Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. zu erheben. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr mit einem 0,5-Gebührensatz. Die Gebühr entsteht bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht. Sie fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an, also auch bei Zurücknahme des Antrags oder Zurückweisung nach Art. 11 EU-MahnVO. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht vorgesehen.
Auch der Europäische Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der Gebühr (Nr. 1100 GKG-KostVerz.) erlassen werden (§ 12 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 GKG).
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