Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertermäßigung bei Anspruchsbeschränkung zwischen Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Abgabe an das Streitgericht

 

Normenkette

ZPO § 696; GKG §§ 15, 61, 65

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 3 O 611/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.10.2002; Aktenzeichen VII ZB 7/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 2.2.2001 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Schwerin vom 23.1.2001 (Az.: 3 O 611/98) unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde und des weitergehenden Kostenfestsetzungsgesuches des Klägers vom 21.9.1999 abgeändert.

Die dem Kläger aufgrund des vor der 3. Zivilkammer des LG Schwerin am 8.9.1999 geschlossenen Vergleichs (Az.: 3 O 611/98) von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu erstattenden Kosten werden auf 295,83 EUR (i.W. zweihundertfünfundneunzig 83/100) (= 578,60 DM) nebst 4 v.H. Zinsen hieraus seit dem 12.9.1999 festgesetzt.

2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden dem Kläger zu 70 % und den Beklagten zu 30 % nach einem Wert von 299,04 EUR (= 584,88 DM) auferlegt.

 

Gründe

1. Der Kläger beantragte den Erlass eines Mahnbescheides über 40.291,60 DM verbunden mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall des Widerspruchs. Nach Widerspruch der Beklagten beschränkte er den geltend gemachten Anspruch auf 24.188,85 DM und zahlte hierfür den Gerichtskostenvorschuss ein. Im Streitverfahren verglichen sich die Parteien. Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte das LG die dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Gerichtskosten nach einem Wert von 40.291,60 DM fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

2. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten vom 2.2.2001, mit der sie die Höhe der zu erstattenden Gerichtskosten beanstanden, ist gem. § 26 Nr. 10 EGZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 Abs. 2 ZPO zulässig und überwiegend begründet.

Hinsichtlich der beanstandeten Höhe der an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Auf die von den Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten sind aus den Vorschusszahlungen des Klägers nicht 329,40 DM zu verrechnen und dem Kläger zu erstatten, sondern nur 280,80 DM.

Für das dem Streitverfahren vorangegangene Mahnverfahren ist nach Nr. 1100 KV zum GKG (KV-GKG) nach einem Wert von 40.291,40 DM eine 0,5 Gebühr i.H.v. 305 DM angefallen. Für das Streitverfahren fällt gem. Nr. 1201 KV-GKG eine 3-fache Verfahrensgebühr an, die jedoch nicht nach dem Wert des Mahnverfahrens, sondern nach dem niedrigeren Wert des Streitverfahrens, also nach 24.188,85 DM zu bemessen ist.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei einem vorangegangen Mahnverfahren und im Mahnantrag gestellten Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. 2 ZPO) die Gebühr nach Nr. 1201 KV-GKG bei Einlegung des Widerspruchs oder erst nach Abgabe mit Eingang beim Streitgericht entsteht. Diesem Streit kommt insbesondere in den Fällen Bedeutung zu, in denen der Klageantrag nach Widerspruch des Antragsgegners ermäßigt oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird.

Nach einer Ansicht entsteht die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren gem. § 61 Abs. 1 GKG bereits mit Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid nach dem Wert des Mahnverfahrens. Mit dem Eingang des Widerspruchs werde der im Mahngesuch gestellte aufschiebend bedingte Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens unbedingt und voll wirksam, so dass die Verfahrensgebühr nach dem sich aus dem Mahnbescheid ergebenden Wert entsteht (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1998, 653; OLG Hamburg v. 9.6.1998 – 8 W 139/98, OLGReport Hamburg 1998, 407 = MDR 1998, 1121; OLG Düsseldorf v. 25.6.1996 – 10 W 50/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 183 = MDR 1997, 694 = NJW-RR 1997, 704; Salter, MDR 1997, 612; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., Nr. 1201 KV Rz. 3; Oestereicher/Winter/Hellstab, GKG, Stand Mai 2001, Nr. 1210 KV Rz. 3 f.; Hartmann, KostG, 31. Aufl., Nr. 1210 KV-GKG Rz. 5).

Nach der Gegenmeinung setzt die Entstehung der Verfahrensgebühr nach der vormals bezeichneten Nr. 1201, der jetzigen Nr. 1210 KV-GKG die Anhängigkeit des Streitverfahrens beim Streitgericht voraus, die gem. § 694 Abs. 1 S. 4 ZPO erst mit Eingang der Akten beim Prozessgericht eintritt, so dass Beschränkungen des geltend gemachten Anspruchs vor Abgabe durch das Mahngericht zur Reduzierung des Streitwertes für das Streitverfahren führen (vgl. OLG München v. 30.9.1997 – 11 W 2456/97, OLGReport München 1998, 121 = MDR 1998, 62; v. 16.11.1998 – 11 W 2823/98, OLGReport München 1999, 13 = MDR 1999, 508; OLG Stuttgart v. 24.2.1999 – 8 W 527/98, OLGReport Stuttgart 1999, 220 = MDR 1999, 634, je m.w.N.; sowie die Nachweise im Beschl. des BVerfG v. 2.3.2000 – 1 BvL 4/99 u.a.–, NJW-RR 2000, 1309 [1310]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., vor § 688 Rz. 20, m.w.N.).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Zutreffend hat das OLG München un...

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