Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 ZPO gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG zum Rechtszug des Erkenntnisverfahrens, in dem der Titel geschaffen wurde. Die dort verdienten Verfahrensgebühren decken daher auch das Verfahren nach § 1110 ZPO ab. Auch die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV kann nicht gesondert geltend gemacht werden.
Beispiel
In einer Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR ergeht nach mündlicher Verhandlung ein Urteil, das in Österreich vollstreckt werden soll. Der Anwalt beantragt daher die Erteilung einer Bestätigung nach Art. 53 Brüssel-Ia-VO. Die Bestätigung wird erteilt und dem Schuldner zugestellt.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1. | 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz., Wert: 5.000,00 EUR für das Erkenntnisverfahren | 438,00 EUR |
2. | Gebühr für das Verfahren nach § 1110 ZPO, Nr. 1513 KostVerz.-GKG | 20,00 EUR |
3. | Zustellungskosten im Verfahren nach § 1110 ZPO, Nr. 9002 GKG-KostVerz. | 3,50 EUR |
Gesamt | 461,50 EUR |
An Anwaltsvergütung kann geltend gemacht werden:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 5.000,00 EUR | 393,90 EUR |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 5.000,00 EUR | 363,60 EUR |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
4. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 % aus 777,50 EUR) | 147,73 EUR |
Gesamt | 925,23 EUR |
Das Verfahren nach § 1111 ZPO gehört gebührenrechtlich zum Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG), so dass keine gesonderten Gebühren und auch keine gesonderte Postentgeltpauschale anfallen.
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