Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 ZPO gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG zum Rechtszug des Erkenntnisverfahrens, in dem der Titel geschaffen wurde. Die dort verdienten Verfahrensgebühren decken daher auch das Verfahren nach § 1110 ZPO ab. Auch die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV kann nicht gesondert geltend gemacht werden.

 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR ergeht nach mündlicher Verhandlung ein Urteil, das in Österreich vollstreckt werden soll. Der Anwalt beantragt daher die Erteilung einer Bestätigung nach Art. 53 Brüssel-Ia-VO. Die Bestätigung wird erteilt und dem Schuldner zugestellt.

An Gerichtskosten sind entstanden:

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz., Wert: 5.000,00 EUR für das Erkenntnisverfahren 438,00 EUR
2. Gebühr für das Verfahren nach § 1110 ZPO, Nr. 1513 KostVerz.-GKG 20,00 EUR
3. Zustellungskosten im Verfahren nach § 1110 ZPO, Nr. 9002 GKG-KostVerz. 3,50 EUR
Gesamt 461,50 EUR

An Anwaltsvergütung kann geltend gemacht werden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 5.000,00 EUR 393,90 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 5.000,00 EUR 363,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 % aus 777,50 EUR) 147,73 EUR
Gesamt 925,23 EUR

Das Verfahren nach § 1111 ZPO gehört gebührenrechtlich zum Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG), so dass keine gesonderten Gebühren und auch keine gesonderte Postentgeltpauschale anfallen.

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