Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG.

Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).[11] Das gilt wegen § 23 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren. Zinsen und Kosten bleiben gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, wenn die Vollstreckungsabwehrklage nicht ausschließlich diese zum Gegenstand hat.[12]

Für die Kosten haften der Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG) sowie der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG).

Für die Rechtsmittelverfahren gelten Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz. (Berufung) und Nrn. 1230 ff. GKG-KostVerz. (Revision).

[11] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6095.
[12] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6067.

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