Für die sofortige Beschwerde entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1523 GKG-KostVerz. Es handelt sich um eine Festgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die ganz oder teilweise erfolgreiche Beschwerde bleibt daher gebührenfrei. Auch Auslagen bleiben dann wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. unerhoben.[27]

Das Erinnerungsverfahren ist stets gebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). Ist die Erinnerung unbegründet, sind Auslagen nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. in Ansatz zu bringen. Es haftet der Erinnerungsführer (§ 22 Abs. 1 GKG). Ist die Erinnerung begründet, werden Auslagen in analoger Anwendung der Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. nicht erhoben.

[27] BT-Drucks 15/5222, S. 16 zu Nr. 3 Buchstaben a) bis f) und j) bis l).

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