Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert ist.

Das LG Verden hat in dem angefochtenen Beschluss lediglich den Streitwert für die Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens festgelegt. Es hat ausweislich der Beschlussgründe eine Entscheidung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Amts wegen getroffen. Nach der für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Nr. 3700 GKG-KostVerz., auf die sich das LG bei der Bestimmung des Streitwertes bezogen hat, wird die Gebühr nach dem Wert des durch das Gericht zuerkannten Anspruchs erhoben (Hartmann, KostG, 43. Aufl., 3700 GKG-KostVerz. Rn 2), weil das Gericht auch nur insoweit über den Antrag endgültig entscheiden kann und entschieden hat. Wegen des nicht zugesprochenen Teils des Adhäsionsantrags verbietet sich nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO eine teilweise Klageabweisung. Das Gericht hat insoweit stattdessen von einer Entscheidung über den nicht zugesprochenen Teil abgesehen.

Die Festlegung des Streitwertes für die Gerichtskosten beschwert den Beschwerdeführer indes nicht. Die Gebühren des Beschwerdeführers bemessen sich nämlich nicht nach dem festgelegten Streitwert für die Gerichtskosten, sondern nach einem auf Antrag noch festzulegenden Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG). Fallen die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit auseinander, so ist der Gegenstandwert für die anwaltliche Tätigkeit gesondert zu bestimmen, wobei die Bestimmung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühr durch das Gericht einen Antrag des Rechtsanwalts voraussetzt, § 33 Abs. 1 RVG. Die Gegenstandswerte der gerichtlichen und anwaltlichen Tätigkeit fallen hier im Adhäsionsverfahren auseinander. Im Gegensatz zu dem Streitwert für die Gerichtskosten richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nicht nach dem Wert des durch das Gericht zuerkannten Anspruchs, sondern nach dem Wert des Streitgegenstandes; bei einem bezifferten Klageantrag bestimmt der geltend gemachte Betrag den Gegenstandswert. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren ist im Adhäsionsverfahren mithin der Adhäsionsantrag maßgeblich (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390, Hartmann a.a.O. 4143 VV Rn 13).

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