1. Nach der für die Bestimmung des Streitwerts für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Anm. zu Nr. 3700 GKG-KostVerz. wird dieser im Adhäsionsverfahren nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs bestimmt.
  2. Demgegenüber richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands, also bei einem bezifferten Klageantrag nach dem geltend gemachten Betrag.

OLG Celle, Beschl. v. 19.2.2014 – 2 Ws 19/14

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