Der klagende Kfz-Sachverständige nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht der bei einem Verkehrsunfall geschädigten Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs in Anspruch. Der Pkw der Kl. wurde durch ein von der Bekl. geführtes Fahrzeug beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Bekl. steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs beauftragte den Kl. mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Für seine Tätigkeit stellte der Kl. seiner Auftraggeberin insgesamt 787,01 EUR einschließlich 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 EUR netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 EUR netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Anrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Bekl. zahlte hierauf vorprozessual 252,60 EUR.

Mit der Klage begehrt der Kl., soweit in der Revisionsinstanz noch weiter verfolgt, die Zahlung weiterer 534,51 EUR sowie die Feststellung der Verpflichtung der Bekl., auf die vom Kl. verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der abzuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Das AG hat die Bekl. zur Zahlung eines Betrages von 502,77 EUR verurteilt, der Summe aus Grundhonorar und den einzelnen weiteren Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten. Dem Feststellungsantrag hat es entsprochen. Unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung hat das LG die Bekl. zur Ausgleichung des Grundhonorars und der Nebenkosten i.H.v. 100 EUR zzgl. Mehrwertsteuer abzüglich zwischenzeitlich gezahlter 252,50 EUR verurteilt. Die weitergehende Berufung der Bekl. und die Berufung des Kl. hat es zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Klageantrag weiter. Die Bekl. wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbildern i.H.v. insgesamt 58,31 EUR. Der BGH billigte die Abweisung des Feststellungsantrags durch das BG. Im Übrigen hob der BGH das Urteil auf die Berufungen der Parteien auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BG zurück.

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