1. Entscheidet das Gericht nach § 81 Abs. 1 FamFG abschließend über die Kosten des gesamten Verfahrens, hat es auch zu prüfen, ob von der Erhebung von Gerichtskosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 7.1.2015 – XII ZB 143/14).

2. Leistungen nach SGB II sind bei der Ermittlung des Verfahrenswertes der Ehesache nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit nicht um Einkommen im Sinne des § 43 FamGKG handelt. (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.1.2015 – 16 UF 286/14).

3. Bei der Kostenentscheidung nach Billigkeit gemäß § 81 FamFG ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außerordentliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist. Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2014 – 10 WF 71/14).

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