Der Kläger hatte den Beklagten aus einem Garantievertrag in Anspruch genommen, den er anlässlich eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen hatte. Der Beklagte verkündete dem Garantieversicherer den Streit, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beitrat. Das LG gab der Klage teilweise statt. Die hiergegen durch die Streithelferin des Beklagten eingelegte Berufung wies das OLG gem. § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegte er der Beklagten auf; die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin waren von dieser zu tragen.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Rechtspflegerin die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 EUR nebst Zinsen fest. Dem lag der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde, der neben einer 1,6-Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von netto 679,20 EUR enthielt und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Stellungnahme übersandt wurde.

Gegen den ihr nicht zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Streithelferin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, dass sie am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt wurde, obwohl sie die von ihr angeforderten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gezahlt habe. Zudem sei fehlerhaft eine Terminsgebühr angesetzt worden, da ein Termin in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden habe. Schließlich seien die festgesetzten Kosten auch fehlerhaft berechnet.

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