Für das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 35 ff. AUG entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1710 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. von 240,00 EUR. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die bereits mit Antragseingang bei Gericht entsteht. Die Gebühr ermäßigt sich nach Nr. 1715 FamGKG-KostVerz. auf 90,00 EUR.

Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG), der Entscheidungs- oder Vollstreckungsschuldner (§ 24 FamGKG). Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG.

Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach Nrn. 1720 bis 1722 FamGKG-KostVerz.

Da es sich jeweils um Festgebühren handelt, sind Zustellungskosten (Nr. 2000 FamGKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen.

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