Dem Kläger war ein Rechtsanwalt gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

1. In Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

a) Für die Beiordnung ist demnach ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist grundsätzlich ausdrücklich zu stellen. Jedoch ist ein stillschweigender (konkludenter) Antrag nicht unzulässig (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 24.1.2011 – 4 Ta 2/11, juris, Rn 8; LAG Niedersachsen, 24.9.1998 – 2 Ta 314/98, MDR 1999, 190, II. der Gründe; OVG Saarland, 9.9.2011 – 2 D 384/11, juris, Rn 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, 30.3.2010 – 11 M 16/10, NJW 2010, 3795; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., 2014, Rn 528; Musielak/Fischer, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 121 ZPO Rn 5, Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 121 Rn 14; a.A. unzutreffend: LAG Schleswig-Holstein, 15.8.2003 – 2 Ta 173/03, juris, Rn 5). Die Anträge einer Partei sind sachgerecht auszulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). So wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst (vgl. dazu LAG Hamm, 10.2.2014 – 14 Ta 310/13, juris; 10.2.2014 – 14 Ta 529/13, juris, jeweils m.w.Nachw.) kann das Verhalten von Partei und Anwalt im Hinblick auf die Beantragung einer Anwaltsbeiordnung ausgelegt werden (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O.). Bestehen Zweifel, hat das Gericht von seinem ihm obliegenden Fragerecht gem. § 139 ZPO Gebrauch zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.).

b) Danach ist anerkannt, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den eine bedürftige Partei durch einen Prozessbevollmächtigten stellt, regelmäßig so zu verstehen ist, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe beigeordnet werden will. Vor dem Hintergrund der Antragstellung durch einen Prozessbevollmächtigten liegt eine solche stillschweigende Beantragung der Beiordnung selbst dann vor, wenn kein Anwaltszwang besteht (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 24.1.2011 – 4 Ta 2/11, juris, Rn 8; LAG Niedersachsen, 24.9.1998 – 2 Ta 314/98, MDR 1999, 190; OVG Berlin-Brandenburg, 30.3.2010 – 11 M 16/10, NJW 2010, 3795; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rn 528; Musielak/Fischer, a.a.O., § 121 Rn 5, Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn 14). Auch bei einer vorherigen Beiordnung im Hauptverfahren ist bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung anzunehmen, dass damit zugleich die Beiordnung des Anwalts beantragt wird (vgl. OLG Bamberg, 25.6.1986 – 2 WF 174/86, JurBüro 1987, 139; OVG Saarland, 9.9.2011 – 2 D 384/11, juris Rn 8; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O.).

Ebenso liegt ein stillschweigender Beiordnungsantrag vor, wenn ein Anwalt nach Prozesskostenhilfebewilligung für die Partei tätig wird (Musielak/Fischer, a.a.O., § 121 ZPO Rn 10). Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter unter Bezugnahme auf eine bereits erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung, welche die Partei ohne anwaltliche Vertretung beantragt und erhalten hat, Klage erhebt. Damit wird zugleich stillschweigend namens der Partei um die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe nachgesucht (vgl. OVG Saarland, 9.9.2011 – 2 D 384/11, juris Rn 2, 12). Für die Auslegung eines solchen Verhaltens dahin, der Prozessbevollmächtigte habe in Kenntnis der Bewilligung und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit seiner Partei gleichwohl außerhalb einer Beiordnung tätig werden wollen, fehlt dann jeglicher Anhaltspunkt (vgl. OVG Saarland a.a.O.). Es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass eine Partei den Willen hat, sich von den Gerichtskosten befreien zu lassen, jedoch bei ihr die Bereitschaft besteht und sie auch nur in der Lage ist, die deutlich höheren Anwaltskosten zu zahlen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 30.3.2010 – 11 M 16/10, NJW 2010, 3795). Es ist daher fernliegend und lebensfremd anzunehmen, dass eine bereits anwaltlich vertretene Partei, die selbst einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, nicht zugleich (konkludent) eine Beiordnung beantragt. Dies gilt selbst dann, wenn die Partei ausdrücklich erklärt, dass sie mit ihrem Anwalt eine Arbeitsteilung vereinbart habe, um die Kosten so gering wie möglich zu halten, und im Gütetermin des Rechtsstreits in Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten Erklärungen für den Prozesskostenhilfeantrag in einem anderen Verfahren abgibt (unzutreffend daher LAG Nürnberg, 4.8.2008 – 5 Ta 183/07, juris, Rn 9). Einer Partei, die das Prozesskostenhilfeverfahren selbst betreibt, zu unterstellen, sie wolle nur für die Gerichtskosten Prozesskostenhilfe haben, die Kosten der Hinzuziehung eines Anwalts jedoch selber tragen, obwohl sie bedürftig ist, ist abwegig.

c) Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe bean...

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