Durch Beschluss des FamG v. 5.3.2013 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, die Antragstellerin teilweise bezüglich einer Zahlungsverpflichtung aus einem Beschluss des FamG freizustellen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden. Der Gegenstandswert ist auf 6.528,00 EUR festgesetzt worden.

Bereits vor Rechtskraft des Beschlusses hat die Antragstellerin mit Schreiben v. 12.3.2013 beantragt, gegen den Antragsgegner Kosten i.H.v. 1.139,43 EUR zuzüglich eingezahlte Gerichtskosten festzusetzen.

Mit Beschl. v. 27.3.2013 hat das FamG den Antragsgegner verpflichtet, einen Betrag von 1.591,43 EUR an die Antragstellerin zu erstatten. In diesem Betrag sind 452,00 EUR an Gerichtskosten enthalten.

Gegen diesen ihm am 8.4.2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner mit einem am 22.4.2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Er hat sich darauf berufen, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.

Mit Schriftsatz vom 11.4.2013 hat der Antragsgegner auch gegen den Beschluss in der Hauptsache vom 5.3.2013 Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss des 13. Familiensenats des OLG ist der Beschluss teilweise abgeändert und neu gefasst worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 31.1.2013 hat der Antragsgegner das Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluss für erledigt erklärt. Des Weiteren hat er beantragt, der Antragstellerin die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin hat dagegen beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

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