Normenkette

FamFG § 6; ZPO § 42 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 25.07.2013)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Augsburg vom 25.7.2013 aufgehoben und die Ablehnung der Richterin am AG ... für begründet erklärt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten waren verheiratet gewesen. Ihre Ehe ist seit dem 12.6.2007 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind 3 noch minderjährige Kinder hervorgegangen, die am 20.10.1998 geborene Tochter ..., der am 16.8.2000 geborene Sohn ... und der am 4.4.2003 geborene Sohn ...

Zwischen den Beteiligten waren bereits zahlreiche Kindschaftsverfahren anhängig gewesen.

Die Beteiligten streiten erneut in mehreren beim AG -Familiengericht- Augsburg anhängigen Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht.

Unter dem Akz.: 407 F 1173/13 ist ein Umgangsverfahren anhängig, in dem der Antragsgegner mit Schreiben vom 26.2.2013 eine Regelung des Umgangs mit seiner Tochter ... beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 22.4.2013 auf die beiden Söhne ... und ... erweitert hat.

Unter dem Akz.: 407 F 389/13 ein (Hauptsache-) Verfahren zur elterliche Sorge anhängig, in dem die Antragstellerin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheit für die 3 gemeinsamen Kinder beantragt hat.

Gegenstand des vorliegenden unter dem Akz.: 407 F 1018/13 anhängigen Verfahrens ist der Antrag der Antragstellerin vom 8.4.2013, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für die beiden gemeinsamen Söhne ... und ... zu übertragen. Mit Verfügung vom 8.4.2013 hat das AG - Familiengericht - Augsburg Termin zur Anhörung der Kinder auf den 11.4.2013 und ferner weiteren Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 23.4.2013 bestimmt. Nach Anhörung der Kinder hat das AG mit Beschluss vom 11.4.2013 dem Antrag der Mutter stattgegeben. In den Gründen der Entscheidung heißt es auszugsweise:

Bei der persönlichen Anhörung haben die Kinder ... und ... erklärt, dass sie derzeit keinesfalls zum Vater zurückkehren wollen. Nachvollziehbar haben beide Kinder angegeben, dass sie wegen der Verweigerung der Rückkehr nunmehr Repressalien des Vaters befürchten.

Das Landratsamt Augsburg, Amt für Jugend und Familie, hat am 11.4.2013 telefonisch eine Stellungnahme abgegeben. Es befürwortet darin die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten auf die Mutter.

Da die Gefahr besteht, dass die Kinder bei einer Rückkehr in den väterlichen Haushalt nunmehr mit Kindeswohl gefährdenden Verhalten des Vaters konfrontiert werden, nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, kann derzeit eine Rückführung der Kinder gegen deren Willen nicht vorgenommen werden.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.4.2013 hat der Antragsgegner die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies mit nachfolgendem Schreiben vom 9.5.2013 und 21.5.2013 im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschluss vom 11.4.2013 ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen sei. Der Ablauf des Verfahrens könne nur mit einer gegen seine Person bestehenden Voreingenommenheit der Richterin begründet werden. Bereits vor der Anhörung der Kinder sei es zu Absprachen sowie einem Informations- und Sachstandsaustausch der Richterin mit der Verfahrenspflegerin und der Gegenseite gekommen, wodurch er, der Antragsgegner, in unangemessener Weise benachteiligt worden sei. Ferner habe die Richterin die Gefahr eines kindeswohlgefährdenden Verhaltens des Antragsgegners lediglich mit bloßen Vermutungen begründet. Obwohl der Richterin aus zahlreichen anderen Gerichtsverfahren bekannt sein müsse, dass die Antragstellerin falschen Tatsachenvortrag leistet, habe sie den Beschluss ohne eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin erlassen. Er empfinde den Beschluss als Wahrmachung einer Drohung der Richterin, die in einem unter dem Aktenzeichen 407 F 1913/12 anhängig gewesenen Umgangsverfahren am 5.2.2013 sich wie folgt geäußert habe: "Herr ..., das wird noch Konsequenzen für Sie haben, dass der Umgang am 25.01. bis 27.1.2013 nicht stattgefunden hat".

In den parallel anhängigen Verfahren hat der Antragsgegner gleichlautende Ablehnungsanträge gegen die auch für diese Verfahren zuständige Richterin gestellt.

Die abgelehnte Richterin hat sich zu dem Befangenheitsgesuch am 17.4.2013 und ergänzend am 1.7.2013 dienstlich geäußert. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zur dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen.

Das AG - Familiengericht - Augsburg hat mit Beschluss vom 25.7.2013, auf den Bezug genommen wird, das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.

Gegen diese am 8.8.2013 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.8.2013 und...

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