Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1115 ZPO entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1510 Nr. 5 GKG-KostVerz. Die Gebühr beträgt stets 240,00 EUR. Sie entsteht mit Eingang des Antrags bei Gericht. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die sämtliche Handlungen des Gerichts abdeckt. Durch die Gebühr ist auch die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 1115 Abs. 6 ZPO abgegolten, gesonderte Gebühren entstehen nicht.

Die Gebühr ermäßigt sich nach Nr. 1511 GKG-KostVerz. auf 90,00 EUR, wenn das Verfahren durch Zurücknahme beendet wird. Die Rücknahme muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgen oder wenn eine solche nicht stattfindet, wirksam vor Ablauf des Tages bei Gericht eingehen, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. Die Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO) steht der Rücknahme gleich, wenn keine Kostenentscheidung ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien folgt (Anm. zu Nr. 1511 GKG-KostVerz.).

Eine Vorauszahlungspflicht nach § 12 GKG besteht nicht.

Für die Kosten haften der Antragsteller als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG) sowie der Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG).

Für das Verfahren über die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (§ 1115 Abs. 5 ZPO) entstehen Gebühren nach Nrn. 1520-1522 GKG-KostVerz.

Da es sich bei den Gebühren der Nrn. 1510, 1511, 1520-1522 GKG-KostVerz. um Festgebühren handelt, sind die Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen (Nr. 9002 GKG-KostVerz.).

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