Voraussetzung für eine Streitwertbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Daran fehlt es hier.

Partei wird durch zu niedrigen Streitwert grundsätzlich nicht beschwert

Eine Partei kann grundsätzlich nur durch einen zu hohen Streitwert beschwert sein, da sie dann an ihren Prozessbevollmächtigten eine höhere Vergütung zahlen muss, gegebenenfalls auch höhere Gerichtskosten und gegebenenfalls auch eine höhere Kostenerstattung an den obsiegenden Gegner leisten muss.

Erhöhungsbeschwerde grundsätzlich nur für Anwalt möglich

Lediglich der Prozessbevollmächtigte kann durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert sein, da er nach § 32 Abs. 1 RVG an die gerichtliche Wertfestsetzung gebunden ist und er daher – aus seiner Sicht – nur eine niedrigere Vergütung abrechnen darf.

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