Für das Verfahren nach § 1081 ZPO entstehen keine Gerichtsgebühren. Der Gesetzgeber hat die Gebührenfreiheit damit begründet, dass das Verfahren nach § 1081 ZPO an das Verfahren nach §§ 319, 797 Abs. 3 ZPO angelehnt sei.[26] Auslagen sind jedoch nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. zu erheben. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 EVTVO genannten Gründe ist jedoch zu prüfen, ob die Auslagen nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) unerhoben bleiben.

[26] BT-Drucks 15/5222, S. 16 zu Nr. 3 Buchstaben a) bis f) und j) bis l).

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