Für die Ausstellung der Bestätigung fehlt eine ausdrückliche Regelung im RVG. Es ist jedoch wie bei Bestätigungen nach § 1079 ZPO davon auszugehen, dass die Tätigkeit dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist, da sie ähnlich wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel notwendige Voraussetzung für die Vollstreckung ist. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG wird deshalb wohl analog auf die Bestätigungen nach § 1106 ZPO anzuwenden sein, da kein Grund ersichtlich ist, Bestätigungen, die nach anderen europarechtlichen Regelungen erteilt werden, dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen, die nach der EU-BagatellVO jedoch nicht.

 

Beispiel

Wegen eines Anspruchs von 1.500,00 EUR wird ein Europäisches Verfahren betrieben. Es findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Gericht erlässt antragsgemäß Urteil. Da es in Frankreich vollstreckt werden soll, beantragt der Anwalt auch die Bestätigung nach Art. 20 EU-BagatellVO.

Es sind folgende Kosten entstanden:

Gerichtskosten

 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz., Wert: 1.500,00 EUR 213,00 EUR

Für die Erteilung der Bestätigung nach Art. 20 EU-BagatellVO entstehen keine gesonderten Gerichtskosten.

Anwaltsvergütung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 1.500,00 EUR   149,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 1.500,00 EUR   138,00 EUR
3. Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 307,50 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,43 EUR
Gesamt   365,93 EUR

Obwohl eine ausdrückliche Regelung im RVG für das Verfahren über die Erteilung der Bestätigung nach Art. 20 EU-BagatellVO nach § 1106 ZPO fehlt, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit noch dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist, so dass keine gesonderte Vergütung anfällt.

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