Es findet das GKG Anwendung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GKG). Für das Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO fällt eine Gebühr nach Nr. 1513 GKG-KostVerz. an. Es entsteht eine Festgebühr, die stets 20,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrags bei Gericht. Ein Wegfall oder eine Ermäßigung ist nicht vorgesehen. Der Ausgang des Verfahrens bleibt deshalb unerheblich, so dass die Gebühr auch anfällt, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder das Gericht die Bescheinigung nicht erteilt.

Für die Kosten (Gebühr und Auslagen) haftet der Antragsteller (§ 22 Abs. 3 GKG).

Neben der Gebühr sind Zustellungskosten (vgl. § 1111 Abs. 1 S. 3 ZPO, Nr. 9002 GKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da eine Festgebühr entsteht.

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